Zürcher Whistleblowerinnen wurden „zu Recht“ verurteilt

Die beiden ehemaligen Angestellten des Zürcher Sozialamtes, die 2007 interne Akten über Sozialhilfebezüger der „Weltwoche“ zugespielt haben, sind vom Zürcher Obergericht zu Recht verurteilt worden. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerden abgewiesen.

Die beiden Whistleblowerinnen Esther Wyler (l.) und Margrit Zopfi nach dem Schuldspruch (Bild: sda)

Die beiden ehemaligen Angestellten des Zürcher Sozialamtes, die 2007 interne Akten über Sozialhilfebezüger der „Weltwoche“ zugespielt haben, sind vom Zürcher Obergericht zu Recht verurteilt worden. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerden abgewiesen.

Wie das oberste Gericht am Mittwoch mitteilte, anerkannten Esther Wyler und Margrit Zopfi im Beschwerdeverfahren, dass ihr Verhalten das Amtsgeheimnis verletzte. Ihrer Meinung nach hätten sie aber trotzdem nicht bestraft werden dürfen, weil sie „berechtigte Interessen“ wahrgenommen hätten.

Die damaligen Mitarbeiterinnen des Sozialdepartementes hatten 2007 interne Fallakten der „Weltwoche“ zugespielt und damit eine breite Debatte über Missbräuche beim Bezug von Sozialhilfe ausgelöst. Sie argumentierten, amtsintern habe niemand die Hinweise auf Missstände zur Kenntnis nehmen wollen. Deshalb hätten sie keine andere Wahl gehabt, als sich an die Medien zu wenden.

Das Bezirksgericht Zürich war 2009 dieser Argumentation gefolgt und hatte die Whistleblowerinnen freigesprochen. Das Obergericht hob jedoch Anfang dieses Jahres den Freispruch auf und verurteilte die beiden Trägerinnen des „Prix Courage“-Publikumspreises 2009 wegen Amtsgeheimnisverletzung zu bedingten Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu je 80 Franken.

Bundesgericht folgt Vorinstanz

Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat nun diesen Schuldspruch bestätigt und die Beschwerde der beiden Frauen abgewiesen. Geprüft wurde nur noch, ob der „Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen“ gegeben war.

Dieser setzt unter anderem voraus, dass die Tat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzig möglichen Weg darstellt, wie es im Urteil der Lausanner Richter heisst.

Diese Voraussetzungen seien im Falle der beiden Whistleblowerinnen nicht erfüllt gewesen. Zwar sei es unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht an die Departementsvorsteherin gewandt hätten.

Sie hätten aber vor dem Gang an die Öffentlichkeit externe Stellen ansprechen sollen. Aufgeführt werden etwa die Ombudsstelle, die Sozialbehörde oder die Geschäftsprüfungskommission.

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