Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann zusätzlich eine Verwahrung angeordnet werden. Dies hat das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung entschieden und gleichzeitig die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der mehrere Raubüberfälle und Morde begangen hatte.
Die Strafrechtliche Abteilung hatte am Donnerstag die grundsätzliche Frage zu beurteilen, ob diese Kombination überhaupt zulässig ist, was mit einem Stimmenverhältnis von drei zu zwei bejaht hat. Ob dieser Entscheid praktisch Auswirkungen haben wird, ist jedoch fraglich.
Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist eine bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren zwar möglich. Sie ist aber nur zulässig, wenn die Vollzugsbehörden davon ausgehen können, dass der Verurteilte keine weiteren Verbrechen oder Vergehen mehr begeht.
Ansonsten kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe tatsächlich bis zum Ableben des Inhaftierten dauern.
Es muss also eine günstige Prognose vorliegen und der Verurteilte darf keine Gefahr mehr darstellen. Sind diese Bedingungen erfüllt, gibt es jedoch keine Gründe mehr für eine Verwahrung. Die Kombination scheint deshalb nicht logisch. Das Gesetz sieht sie jedoch vor.
Zurückzuführen ist dies unter anderem auf die Unterscheidung von Strafen und Massnahmen. Während die Strafe eine Schuld ausgleichen soll, ist das Ziel der Massnahmen, weitere Delikte zu verhindern. Mit einer Verwahrung soll Letzteres verhindert werden.
Brutale Raubüberfälle
Faktisch ändert sich mit dem Entscheid des Bundesgerichts für den Beschwerdeführer nichts. Das Obergericht des Kantons Glarus hatte ihn am 27. März 2015 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ordnete zudem eine ambulante therapeutische Massnahme während des Strafvollzugs an und eine Verwahrung.
Der Mann hatte in den Jahren 2005 bis 2007 in den Kantonen Zürich und Glarus Bijouteriegeschäfte überfallen. Dabei ging er äusserst brutal vor und ermordete zwei Menschen.
(Sitzung 6B_513/2015 vom 04.02.2015)