Emmentaler darf seinen AOC-Käse nicht zusätzlich mit der Markenbezeichnung „Ein Stück Schweiz“ versehen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von Emmentaler Switzerland abgewiesen. Der Begriff sei dem Gemeingut zuzurechnen.
Ein erstes Eintragungsgesuch ins schweizerische Markenregister wurde vom Eidg. Institut für geistiges Eigentum (IGE) 2011 abgewiesen. Nach erfolgloser Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zog Emmentaler den Entscheid ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht stützte nun den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes und wies die entsprechende Beschwerde ab. Die Beurteilung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, heisst es in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Demnach sei der Ausdruck „Ein Stück“ gefolgt von einem Ländernamen mit der allgemeinen Redewendung „Ein Stück Heimat“ verwandt. Er gehöre zum allgemeinen Sprachgebrauch.
Das Zeichen „Ein Stück Schweiz“ ist gemäss den Richtern im Zusammenhang mit Käse bereits in Gebrauch. Er beschreibt damit direkt die Ware respektive deren Herkunft. Aus diesem Grund ordnete das Bundesgericht das Zeichen dem Gemeingut zu und bestätigte die Rückweisung des IGE gegen die Eintragung im Markenregister.