Zweite Vernehmlassung für Feuerwehrgesetz

Die Baselbieter Regierung schickt den Entwurf für ein neues Feuerwehrgesetz in eine zweite Vernehmlassung. Die Kritik in der ersten sei „nicht fundamentaler Natur“ gewesen, doch sei eine zweite Runde „angesichts der grossen Bedeutung eines breit akzeptierten Feuerwehrgesetzes opportun“, teilte die Regierung mit.

Soll auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden: Baselbieter Feuerwehr. (Bild: baselland.ch)

Die Baselbieter Regierung schickt den Entwurf für ein neues Feuerwehrgesetz in eine zweite Vernehmlassung. Die Kritik in der ersten sei „nicht fundamentaler Natur“ gewesen, doch sei eine zweite Runde „angesichts der grossen Bedeutung eines breit akzeptierten Feuerwehrgesetzes opportun“, teilte die Regierung mit.

Dabei geht es darum, den „Vernehmlassungsadressaten aufzuzeigen, wie ihre Vorbringen aufgenommen und gegebenfalls weiter entwickelt worden sind“, wie in der Mitteilung vom Dienstag festgehalten wird. Insbesondere werde auch der Forderung entgegengekommen, dass zum Gesetzes- auch ein Verordnungsentwurf vorgelegt werden soll.

In der ersten Vernehmlassung sei der Gesetzesentwurf zwar grossmehrheitlich begrüsst und gut aufgenommen worden. Es gab aber gewichtige Kritikpunkte und Forderungen wie etwa die Einsetzung einer paritätischen Kommission zur Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) für Feuerwehrbelange.

Weiter verlangt wurden eine gesetzliche Definition des Grund- und des Ergänzungseinsatzes der Feuerwehr, ein breiterer Rahmen für die Gemeinden für die verrechenbaren Einsatzkosten, die Herabsetzung des Feuerwehr-Dienstpflichtalters auf 40 oder 45 Jahre oder das Beibehalten einer kantonalen Feuerwehrpflichtersatzabgabe und der Nachbarhilfe von Feuerwehren.

Überarbeiteter Entwurf

Mit dem Verordnungsentwurf sollten zudem die Auswirkungen einzelner Bestimmungen des neuen Gesetzes besser abgeschätzt werden können. Der Entwurf fürs Gesetz basiert auf dem Konzept „Feuerwehr 2015“ der Feuerwehr Koordination Schweiz. Er ordnet die Feuerwehraufgaben von Gemeinden, Betrieben, BGV und Kanton und lagert die Beiträge der BGV um.

So finanziert die BGV gemäss der Vorlage neu die Ausrüstung aller Feuerwehrangehörigen sowie alle Stützpunktaufgaben. Beiträge an die Gerätschaften von Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren leistet sie nur noch, wenn sie für den Grund- oder Betriebseinsatz benötigt werden. Der BGV soll dazu eine paritätische Materialkommission beigegeben werden.

Weiter sieht der Vernehmlassungsentwurf die Beibehaltung der Feuerwehrdienstpflicht mit einer Begrenzung beim 40. Altersjahr vor; die Gemeinden können die Dienstpflicht indes mittels Reglement verlängern. Die Dienstpflicht muss nicht mehr am Wohnort erfüllt werden. Die Ersatzabgabe ist kantonal nicht mehr vorgeschrieben, kann von den Gemeinden aber weiterhin beibehalten werden.

Altes Gesetz mit Lücken

Ablösen soll das neue Gesetz das geltende Feuerschutzgesetz von 1981. Dieses ist teils überholt oder lückenhaft. Nicht geregelt sind etwa Feuerwehreinsätze bei Natur-, ABC- oder Unfallereignissen oder die Zuständigkeiten von BGV, Kanton und Gemeinden. Ungenügend sind auch die Rechtsgrundlagen, um Einsatzkosten Privaten zu überbinden.

Für den Kanton sei das neue Gesetz „leicht kostensparend, mindestens aber kostenneutral“, für die BGV sei es kostenneutral, heisst es in der Mitteilung. Einsparmöglichkeiten von rund 3 Millionen Franken bringe es den Gemeinden.

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