Wer seine Zweitwohnung in Silvaplana/GR nicht regelmässig vermietet, muss der Gemeinde in Zukunft eine Abgabe von 2 Promille des Steuerwerts der Wohnung entrichten. Ziel der Bestimmung sind weniger kalte Betten und eine tiefere Nachfrage nach Zweitwohnungen.
Über Hundert Eigentümer wehrten sich mit einer Beschwerde gegen die Einführung der Zweitwohnungssteuer. Sie kritisierten im Wesentlichen, dass eine solche Abgabe ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie sei und die maximal zulässige Liegenschaftensteuer überschritten werde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen den vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts Kanton Graubünden nun abgewiesen. In seinem Urteil hält es fest, dass die Zweitwohnungssteuer kein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie ist. Die Befugnisse der Eigentümer werden zwar eingeschränkt, aber es besteht kein Zwang, die Zweitwohnung touristisch zu bewirtschaften.
Wer nicht vermietet, muss die Steuer bezahlen. Grundsätzlich besteht damit eine Wahl. Der geschuldete Steuerbetrag ist gemäss Bundesgericht zwar «nicht geradezu vernachlässigbar, jedoch vergleichsweise moderat bemessen».
Geeignetes Mittel zum Zweck
Das Bundesgericht stützt den Entscheid der Vorinstanz auch bezüglich der Qualifizierung der Zweitwohnungssteuer. Das Verwaltungsgericht hat diese als Lenkungssteuer eingestuft und nicht als reine Liegenschaftensteuer. In Silvaplana beträgt die Liegenschaftensteuer 1 Promille des Steuerwerts der Wohnung. Sie darf gemäss Gesetz nicht mehr als 2 Promille betragen.
Weil es sich bei der Zweitwohnungssteuer eben um eine andere Steuer handelt, wird der im Gesetz festgelegte Maximalsatz nicht überschritten.
Als Lenkungsabgabe erachtet das Bundesgericht die Zweitwohnungssteuer als ein taugliches Mittel, um die bestehenden Liegenschaften besser auszulasten und die Nachfrage nach neuen Zweitwohnungen zu senken.
Initiative regelt nicht alles
Die Zweitwohnungssteuer ist gemäss Bundesgericht auch mit der im März 2012 angenommenen Zweitwohnungsinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» vereinbar. Der neu in die Bundesverfassung aufgenommene Artikel beinhaltet ausschliesslich eine Beschränkung des Zweitwohnungsanteils.
Insofern wirkt er «nicht als umfassender Lösungsansatz für die Problematik rund um die Zweitwohnungen und die kalten Betten», schreibt das Bundesgericht. Aus diesem Grund stehe der Verfassungsartikel nicht der kommunalen Kompetenz für die Einführung einer Zweitwohnungssteuer entgegen.
(Urteil 2C_1076/2012 und 2C_1088/2012 vom 07.05.2014)