Mit der revidierten Swisslos-Fonds-Verordnung hat die Basler Regierung die rechtliche Grundlage, um künftig auch bei bislang umstrittenen Fällen rechtlich abgesichert ins Lotterie-Kässeli greifen zu können.
Zuerst sei betont: Der Swisslos-Fonds ist eine gute Sache. Er ermöglicht es der Regierung, möglichst unkompliziert – und ohne die eigentliche Staatskasse zu belasten – spezielle Projekte und Veranstaltungen zu unterstützen und kurzfristig Beiträge für soziale Zwecke zu vergeben. Die so ermöglichten Projekte bereichern das kulturelle und sportliche Leben in der Stadt spürbar. Das aktuelle Theaterfestival Basel ist nur ein Beispiel unter vielen. Auch die vielen kleineren Beiträge sind von grossem Wert.
Ein grosser Teil unbestritten, aber …
So ist denn auch der grösste Teil der Vergabungen absolut unumstritten. Nun hat der Regierungsrat in den vergangenen Monaten und Jahren aber auch Beiträge gesprochen, die zu Recht Fragen aufgeworfen haben. Erwähnt seien hier die Summe von rund 200’000 Franken für den Musikantenstadl oder die 150’000 Franken, die für die Gastspielreihe des Musicals «The Lion King» aus dem Hause Disney gesprochen wurden.
Hier wurden die Vergabekriterien aus der Swisslos-Fonds-Verordnung doch arg strapaziert. Nach diesen dürfen nämlich nur gemeinnützige und wohltätige Projekte unterstützt werden, gewinnorientierte Institutionen sind ausgeschlossen. Strapaziert wurden die Vergabekriterien so sehr, dass sich die Regierung dazu bemüssigt sah, über die Bücher zu gehen.
Regierung verschafft sich grossen Spielraum
Statt nun aber die Vergabepraxis anzupassen, hat die Regierung die Verordnung zurechtgebogen. Um auch künftig Veranstaltungen, die nicht eigentlich in die Bereiche Kultur, Sport und Soziales fallen, aus dem Swisslos-Fonds alimentieren zu können, hat sie sich mit der neuen Kategorie «Schwerpunkt-Projekte» für Beiträge über 100’000 Franken einen rechtlichen Freiraum verschafft.
«Die Voraussetzungen zur Vergabe von Geldern können bei Schwerpunkt-Projekten von den Bewilligungsvoraussetzungen der anderen Projekte abweichen», ist dazu in den Erläuterungen zur revidierten Verordnung zu lesen. Mit anderen Worten: Die Regierung kann ziemlich frei entscheiden, was und wen sie aus dem Swisslos-Fonds unterstützen möchte.
Auch gewinnorientierte Institutionen gelten nicht mehr als ausgeschlossen. Und für die Definition der «Gemeinnützigkeit» gilt hier künftig die ausgesprochen dehnbare Vorraussetzung, «dass die Unterstützung eines Projekts im Interesse der Allgemeinheit liegt», was letztlich eigentlich doch alle Bereiche umfasst, die der Staat finanziell unterstützt.
Der aktuellen Praxis angepasst
Die revidierte Verordnung sieht noch weitere Lockerungen vor. So gelten öffentlich-rechtliche Aufgabenbereiche, wie etwa das Standort-Marketing, nicht mehr vollumfänglich als Tabuzone. Die Regierung gibt denn auch offen zu, dass die Neuerungen «weitestgehend bereits der aktuellen Praxis entsprechen». Ohne auf inhaltliche Einwände gegen diese «aktuelle Praxis» einzugehen, hat sie eine Art Lex Musikantenstadl geschaffen.
So gesehen ist der Swisslos-Fonds nun tatsächlich zum Kässeli umfunktioniert worden, mit dem die Departemente mehr oder weniger nach Lust und Laune Projekte alimentieren können, die sich aus dem ordentlichen Budget nicht finanzieren lassen.