Die «Basler Zeitung» verteilt ungefragt Zeitungen in Basler Briefkästen – und stellt danach «Angebotsrechnungen» mit Zahlungsfristen aus.
Herr S. aus dem Basler Hirzbrunnen-Quartier fand eines Morgens eine druckfrische Ausgabe der «Basler Zeitung» in seinem Briefkasten. Gefühlte zwei oder drei Wochen sei er danach mit einer täglichen Gratis-BaZ «beglückt» worden, teilt er der TagesWoche mit.
Dann flatterte eine an ihn persönlich adressierte «Angebotsrechnung» des Verlags in den Briefkasten. Darauf aufgelistet: ein Jahresabonnement für 466 Franken, zahlbar innert 30 Tagen.
Die Rechnung, die an Herrn S. geschickt wurde.
Angesichts der gestellten Frist könnte man die «Angebotsrechnung» der BaZ tatsächlich für fällig halten und den Betrag aus Angst vor Mahnungen und Betreibungen gutgläubig einzahlen.
Gemäss Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das Ausstellen einer Rechnung ohne vorgängigen Vertragsabschluss strafbar.
Täuschende Pseudo-Rechnungen können gemäss UWG den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen «über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht».
Unlauteres Vorgehen oder gängige Marketingmassnahme?
Die BaZ bestreitet solcherlei Vorwürfe und lässt ausrichten: «Die Empfänger erhalten per Post ein Schreiben, in welchem ihnen angeboten wird, ein reguläres Abo abzuschliessen. Diesem Schreiben ist eine Angebotsrechnung beigelegt, die auch deutlich als solche gekennzeichnet ist.»
Man habe diese Marketingmassnahme, die auch bei anderen Zeitungsverlagen üblich sei, zudem bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) prüfen lassen. Das Resultat: Das Angebot entspreche den Anforderungen.
Herr S. versichert auf Nachfrage, seiner Rechnung sei kein Begleitbrief beigelegt gewesen.
Ob Brief oder nicht – für Cécile Thomi von der Rechtsabteilung der Stiftung für Konsumentenschutz ist klar: «Die BaZ befindet sich in diesem Fall in einem hellgrauen Bereich.»
Eine Zahlungsfrist auf der Rechnung eines Angebots, das man nicht eingefordert habe, könne man unter gewissen Umständen und abhängig vom jeweiligen Empfänger als «unlauteres Vorgehen» bezeichnen. Fristen würden in der Regel eine Verbindlichkeit suggerieren, die in diesem Fall jedoch nicht vorhanden sei.