Die Schweizer Rheinsalinen bestellten 2011 ein paar tausend Tonnen Streusalz. Als es kurz darauf wärmer wurde, liessen sie die Bestellung platzen. So nicht, fand die Badener Kleinfirma Open Hearts. Jetzt versuchen die Rheinsalinen, die Klage vor dem Bezirksgericht Liestal aus formaljuristischen Gründen abzuwürgen.
Der Fall schreie geradezu nach einem Vergleich zwischen den beiden Streitparteien. Dies erklärte Christian Erbacher, Gerichtspräsident am Bezirksgericht Liestal, an der Verhandlung vom Dienstagmorgen, 21. Februar 2012. Doch bei den Rheinsalinen stiess er mit seinem Appell nicht auf offene Ohren. Im Gegenteil: Statt darüber zu verhandeln, wie es dazu kommen konnte, dass der Salzmonopolist eine Bestellung über ein paar Tausend Tonnen Streusalz einfach absagte, nur weil es wärmer geworden war, versuchte deren Anwalt, Ernst Küng, die Klage aus formaljuristischen Gründen abzuwürgen. Insgesamt geht es bei der Klage um einen entgangenen Gewinn von mindestens 80 000 Franken.
Formale Tücken
Geklagt hatte Sidney Weill von der Badener Kleinfirma «Open Hearts». Diese Firma sei nicht klageberechtigt, meinte der Anwalt der Rheinsalinen, weil sie zusammen mit einem Salzlieferanten aus Frauenfeld eine einfache Gesellschaft gebildet habe. Nur diese sei klageberechtigt. Zudem habe der Friedensrichter die Klage in Euro zugelassen, vor dem Bezirksgericht habe Weills Anwalt jetzt aber eine Teilklage über 30 000 Schweizer Franken eingereicht. Es sei nicht zulässig, die Währung in der Klage abzuändern.
«Ich finde es unglaublich, wie der Salzmonopolbetrieb mit seinen taktischen Spielchen weiter fährt und mit Scheinargumenten versucht, die Klage auf formaljuristischer Ebene abzuwürgen», entgegnetete Hans-Ulrich Zumbühl, Anwalt von «Open Hearts». Von Anfang an hätten die Rheinsalinen die Kleinfirma benutzt, mit der Absicht, nur im äussersten Notfall das bestellte Salz auch wirklich zu beziehen.
Ungewisser Ausgang
Der Appell des Bezirksgerichtspräsidenten, doch einen Vergleich abzuschliessen, verhallte ungehört. Der Streit geht jetzt in die nächste Runde. Nach der mündlichen Verhandlung müssen sich beide Seiten schriftlich zu den formaljuristischen Fragen äussern. Das Bezirksgericht will dann erst einmal entscheiden, ob die Klage zugelassen oder abgewiesen wird.
Wie auch immer das Gericht entscheidet: Beiden Parteien bleibt die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten. Damit wird sich das Verfahren weiter in die Länge ziehen, es sei denn die Streitparteien nehmen den Gerichtspräsidenten doch noch beim Wort und schliessen einen Vergleich ab.
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