Seit dem gerichtlich verfügten Ende von Fümoar kann in Basler Beizen und Bars nicht mehr geraucht werden. Kontaktbars und Cabarets kümmern sich nicht darum. Verwarnungen werden kaum einmal ausgesprochen.
Wie das Basler Rauchverbot durchgesetzt, wie oft und mit wie viel Personal kontrolliert wird, ist geheim. Das zuständige Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) will die Informationen nicht preisgeben, um Restaurants und Bars, die sich um das Rauchverbot foutieren keinen Vorteil zu verschaffen. Deshalb will Luzia Wigger, Leiterin der Amtsstelle, keine Auskunft darüber geben, wie häufig die Kontaktbars und Cabarets im Basler Rotlichtmilieu überprüft werden. Sie sagt allein: «Wir behandeln alle Gastrobetriebe gleich.»
Dass es Anlass gibt, diese genauer unter die Lupe zu nehmen, legt ein Augenschein am Wochenende vor Ort nahe. Wer meint, Bier geht besser zur Zigarette, setzt sich in eine Kontaktbar in der Weber- oder Ochsengasse oder in ein Cabaret auf der Grossbasler Seite. Geraucht werden kann fast überall. Auf Nachfrage bekräftigen angefragte Betreiber und Angestellte, dass man sich keine Sorgen zu machen brauche wegen des Rauchverbots. «Bei uns wurde noch nie kontrolliert», heisst es einmal.
Kaum Kontrollerfolge
Seit dem plötzlichen Ende des Rauchervereins Fümoar anfangs August wurden in Basel-Stadt erst drei Verwarnungen ausgestellt. Damit es zu einer Verwarnung durch das BGI kommt, müssen in einem Betrieb bei drei Kontrollen Verstösse festgestellt werden. Danach wird die erste Verwarnung ausgesprochen, zusammen mit einer fälligen Gebühr über 300 Franken. Nach sechs negativen Kontrollen werden 600 Franken eingefordert, nach neun 1’000 Franken. Erst dann ist ein Entzug des Wirtepatents durch die Behörden möglich.
Offenbar rechnen die Betreiber der Rotlichtlokale die Bussen gegen einen möglichen Umsatzverlust aufgrund des Rauchverbots auf und kommen zum Schluss, dass es sich lohnt, Verwarnungen in Kauf zu nehmen. Jedenfalls deutet ein Fall im Milieu darauf hin. Gegen eine bekannte Kontaktbar liegt ein rechtskräftiger Bundesgerichtsentscheid sowie eine Verfügung des BGI vor – trotzdem wird im Lokal weiter geraucht.