Die Basler Universität regelt den Umgang mit Zuwendungen und Sponsoring neu. Mit dem Reglement, das ab sofort für alle Fakultäten gilt, reagiert der Universitätsrat auf Bedenken, dass ein leichtfertiger Umgang mit Drittmitteln die akademische Unabhängigkeit gefährden könne.
Universitäten und andere Hochschulen sind zunehmend auf Drittmittel angewiesen, wenn sie sich in Lehre und Forschung vom Durchschnitt abheben möchten. Die Entgegennahme privater Zuwendungen und das Sponsoring bergen aber auch die Gefahr, dass die Interessen der Geldgeber die akademische Freiheit und Unabhängigkeit einschränken könnten.
Für viel Aufmerksamkeit sorgte zuletzt eine Recherche des Politmagazins «Rundschau» von SRF. So sollen sich Pharmakonzerne mit geheimen Verträgen für gesponserte Professuren Einfluss an Schweizer Universitäten verschafft haben. Konkret hat der Pharmalobby-Verband Interpharma, der den Basler Lehrstuhl für Gesundheitsökonomie mit insgesamt rund 7 Millionen Franken finanziert, bei der Ernennung von Professor Stefan Felder mitgeredet.
Verbindliche Grundsätze
Dies soll nun künftig nicht mehr möglich sein. Das neue Reglement verpflichtet die Universität, die Herkunft der Mittel zu prüfen und die entsprechenden Verträge offenzulegen. Geldgeber dürfen auch nicht mehr in Berufungsverfahren einbezogen werden. Die Verwendung von Forschungsresultaten durch einen Sponsor ist zudem nur gestützt auf eine schriftliche Vereinbarung möglich.
Damit will die Universität sicherstellen, «dass die finanzielle Unterstützung der Universität durch private Dritte die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigt», wie sie in einer Medienmitteilung schreibt. Gleichzeitig möchte das Reglement klare Rahmenbedingungen schaffen, um das Fundraising weiter zu fördern. Als mögliche Gegenleistungen für private Förderer sind explizit die Benennung einer Professur, die Namensnennung oder auch die Beschriftung eines Gebäudes vorgesehen.
Das neue Fundraising-Reglement wurde zusammen mit den Fakultäten erarbeitet. Es ist für alle Angehörigen und alle Organe der Universität ab sofort verbindlich und seine Grundsätze gelten auch für die mit der Universität Basel assoziierten Institute und Spitäler.