Schnee und Eis: Wozu sind Grundeigentümer verpflichtet?

Kaum fällt der erste Schnee und sinken die Temperaturen, stellt sich für Grundeigentümer die Frage: Wozu bin ich verpflichtet? Die Antworten des Baudepartements.

(Bild: Hans-Jörg Walter)

Kaum fällt der erste Schnee und sinken die Temperaturen, stellt sich für Grundeigentümer die Frage: Wozu bin ich verpflichtet? Die Antworten des Baudepartements.

Der erste Schnee ist nicht nur gefallen, er ist vielerorts auch liegen geblieben. In der Nacht auf Montag hat sich mancherorts eine schöne Eisschicht gebildet.

Wer ist für die Entfernung zuständig?

  • Fahrbahn und Velowege fallen in die Verantwortung der Stadtgärtnerei.
  • Für Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel tragen die BVB die Verantwortung.
  • Die Trottoirs zu reinigen ist die Pflicht der Grundeigentümer.

Wie viel Trottoir muss der Grundeigentümer von Schnee und Eis entfernen?

Das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) erinnert in einer Medienmitteilung an die «seit Jahren geltende Verordnung in Basel». Danach müssen Grundeigentümer oder deren Beauftragte dafür sorgen, dass die Trottoirs auf einem Streifen von mindestens einem Meter Breite gefahrlos begangen werden können. Und zwar entlang der gesamten Parzellengrenze. «Dies auch dort, wo keine Trottoirs vorhanden sind, wie beispielsweise am Fusse von Treppenanlagen und in Altstadtgassen. Diese Regelung gilt auch für die Zugänge zu Depots von Kehrichtsäcken und zu Kehrichtcontainern.»

Darf immer Streusalz verwendet werden?

Jein, Streusalz ist grundsätzlich in Ordnung, allerdings müssen gemäss BVD zwei Regeln befolgt werden: Der Schnee muss vorgängig geräumt worden sein und das Schmelzwasser darf nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen. Als Alternative bieten sich bei Glatteis und festgetretenem Schnee Splitt, Sand oder andere geeignete Streumittel an. «Splitt kann den vom Bau- und Verkehrsdepartement aufgestellten Behältern entnommen werden», teilt die Stadt mit. Die Stadtreinigung bittet zudem darum, «Splitt und Sand nach dem Auftauen auch wieder wegzuwischen, wenn die eisigen Temperaturen vorbei sind.»

Wohin mit dem weggeräumten Schnee?

Schnee irgendwo hinschippen ist keine gute Idee. «Der weggeräumte Schnee ist auf dem Trottoir längs des Randsteins zu deponieren, möglichst weit entfernt von Bäumen und ihren Wurzeln», schreibt das BVD. Strassenschalen und Entwässerungsschächte sind freizuhalten, damit das Schmelzwasser abfliessen kann. Und auch hier wichtig: Salzhaltiger Schnee darf nicht in Rabatten und in Baumnähe deponiert werden, denn er schadet den Pflanzen.

Je weniger Salz, umso besser für die Natur

Die Stadtgärtnerei erinnert in der Medienmitteilung nicht nur an die Pflichten der Grundeigentümer, sondern richtet auch eine Bitte an alle Verantwortlichen: «Streusalz nur mässig einsetzen und nur dann, wenn dem Schnee und dem Eis sonst nicht beizukommen ist, beispielsweise bei Steigungen, auf Treppen oder in stark frequentierten Fussgängerbereichen.» Wer blühende Bäume mag, sollte sich daran halten, denn «Streusalz entzieht den Wurzeln Wasser und blockiert die für einen Baum wichtige Nährstoffaufnahme».

Sichtbar werden die Schädigungen erst im Frühling: Die Blätter treiben später aus, bleiben kleiner und werden bereits im Sommer von den Blatträndern her braun. Im Zweifelsfall steht die Sauberkeitshotline der Stadtreinigung des Tiefbauamtes unter Telefon 061 385 15 15 für Auskünfte zur Verfügung. Tipps der Stadtgärtnerei für einen schonenden Winterdienst gibt es online.

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