Bei einer Zwangsausschaffung waren Basler Polizisten mit Taserpistolen ausgerüstet, obwohl das verboten ist. Der Polizeisprecher rechtfertigt sich.
Die Zwangsanwendungsverordnung (ZAV) regelt, in welchen Situationen die Polizisten zu welchen Massnahmen und Waffen greifen dürfen. Dort steht unter Punkt 11 unmissverständlich: «Destabilisierungsgeräte und Feuerwaffen dürfen bei Rückführungen auf dem Luftweg nicht eingesetzt werden.»
Trotzdem ist nun ein Fall dokumentiert, bei dem mit Tasern bewaffnete Kantonspolizisten an einer solchen Rückführung beteiligt waren. Taser sind Elektroschockpistolen und werden polizeiintern «Destabilisierungsgeräte» genannt.
Beobachtet wurde der Fall von der «Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter» (NKVF), einer unabhängigen, vom Bund beauftragten Kontrollinstanz. In ihrem jüngsten Bericht beanstandet die NKVF die Basler Praxis:
«Die Kommission weist darauf hin, dass der Einsatz von Destabilisierungsgeräten während der Zuführung vom Kanton an den Flughafen grundsätzlich verboten ist und diese nur gegenüber Personen, die eine schwere Straftat begangen oder ernsthaft im Verdacht stehen, eine schwere Straftat begangen zu haben oder zur Verhinderung einer schweren Straftat, eingesetzt werden dürfen.»
Zwar weist die NKVF darauf hin, dass es nicht zu einem Einsatz dieser Waffe gekommen sei. Dennoch stellt sich die Frage, weshalb die Kantonspolizei ihre Polizisten mit Geräten ausrüstet, deren Einsatz gesetzlich verboten ist.
Neun Ausschaffungsflüge im Jahr 2015
Polizeisprecher Andreas Knuchel hält fest, dass die Taserpistolen nicht zur Standardausrüstung der spezialisierten Rückschaffungsteams gehören. Diese Teams würden fallweise jedoch auf dem Weg zum Flughafen von uniformierten Polizisten unterstützt, die je nach Funktion standardweise einen Taser auf sich tragen.
Genau das sei in dem von der NKVF beschriebenen Fall geschehen: «Bei der im Bericht geschilderten Situation handelt es sich um die Anhaltung vor einer Rückführung. Dies ist der Moment, in dem die rückzuführende Person beispielsweise im Ausschaffungsgefängnis angehalten und auf den nachfolgenden Transport vorbereitet wird», sagt Knuchel. Ausserdem sei der Taser-Einsatz in besonderen Fällen auch im Rahmen einer Rückführung zulässig.
Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat im Jahr 2015 insgesamt neun Rückführungen begleitet, zwei mehr als im Jahr zuvor. Die NKVF war im Beobachtungszeitraum von Mai 2015 bis April 2016 nur gerade bei einem dieser Flüge anwesend.