Die Landesregierung will ihre Übergangs-Verordnung zur Zweitwohnungs-Initiative am Mittwoch verabschieden – und sie schon am 1. September in Kraft setzen.
«Dass die das nun schon ab 1. September in Kraft setzen wollen, ist sehr gut!» So freut sich die grüne Waadtländer Nationalrätin Adèle Thorens-Goumaz über Informationen, wonach der Bundesrat seine vorläufige Zweitwohnungs-Verordnung gleich an seiner ersten Sitzung nach den Ferien am Mittwoch verabschieden wolle. Es geht dabei um Franz Webers Initiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!», die von Volk und Ständen am vergangenen 11. März zur Überraschung aller und zum Schrecken der Bauwirtschaft in den Bergkantonen klar angenommen wurde.
Leuthard will rasch Klarheit schaffen
In der Bundesverfassung steht seither unter Art. 75b (neu) der Satz: «Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.» Weil aber bis zur gesetzlichen Umsetzung dieser Bestimmung durch das Parlament noch Jahre vergehen können, ist die Verunsicherung in den über 500 betroffenen Gemeinden bezüglich bestehender Zweitwohnungen und hängiger Baugesuche gross.
Abhilfe soll eine «Verordnung über den Bau von Zweitwohnungen» schaffen, die der Bundesrat jetzt rasch beschliessen und schon am 1. September in Kraft setzen will. Bundesrätin, Doris Leuthard (CVP) in deren Departement (UVEK) das Bundesamt für Raumentwicklung arbeitet, beantragt dies jedenfalls. Ihre temporäre Verordnung umfasst nur 8 Artikel auf zwei A-4-Seiten.
«Zweitwohnung» klar definiert
Der Erlass klärt einen Streitpunkt schon mal klar: «Als Zweitwohnung im Sinne von Artikel 75b BV gelten Wohnungen, deren Nutzer nicht Wohnsitz in der Gemeinde hat», hält Artikel 2 fest. Und: «In Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent «Zweitwohnungen» dürften «keine Bewilligungen für die Erstellung» solcher Logis mehr erteilt werden. Zudem müsse in den Grundbüchern für alle Neubauten, die Anmerkung stehen «Erstwohnung» oder «andere Wohnung, die nicht unter das Zweitwohnungsverbot fällt».
«Vermutungs»-Artikel und «Schlupflöcher»
Gelten soll die Verordnung «für Gemeinden, die einen Anteil von weniger als 80 Prozent an dauernd bewohnten Wohnungen» aufweisen. Dies allerdings nur im Sinne einer «Vermutung». Weshalb der entsprechende Artikel 4 diesen juristisch eher amüsanten Titel trägt.
Das sei weniger problematisch als die Bestimmung über die «Umnutzung bestehender Wohnungen» stellen die siegreichen Initianten vom 11. März fest. Diese «Umnutzung» soll nämlich weiterhin «zulässig» sein. Das eröffne renitenten Kantonen und Gemeinden «viele Schlupflöcher», warnt Nationalrätin Thorens-Goumaz: Alteingesessene Familien könnten so ihre Häuser im Dorfkern reichen Unterländern oder gar Ausländern als «umgenutzte» Zweitresidenz teuer verkaufen. Worauf die schlauen Dörfler in den Bergen dann am Dorfrand für den Bau eines «erstbewohnten», neuen Hauses problemlos eine Bewilligung bekämen