Drohnen dürfen fast überall fliegen, aber nicht überall filmen und fotografieren: Die rechtlichen Grundregeln, die es beim Einsatz privater Kameradrohnen zu beachten gilt.
Die Zivile Luftfahrt wird in der Schweiz vom Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL überwacht. Der Einsatz von ferngesteuerten Kameradrohnen fällt in seine Zuständigkeit. Die verbindlichen Regeln sind in der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien festgeschrieben:
- Drohnen dürfen bis zu einem Gesamtgewicht von 30 Kilogramm ohne Bewilligung geflogen werden.
- Bei Fluggeräten von mehr als 500 Gramm ist eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Franken Deckungssumme obligatorisch. Der Nachweis muss mitgeführt werden.
- Im Umkreis von fünf Kilometern um Flugplätze ist das Fliegen verboten.
- In Luftraumkontrollzonen (ganze Stadt Basel) darf nicht höher als 150 Meter geflogen werden.
- Der Pilot am Boden muss das Luftfahrzeug immer in Sichtweite behalten.
- Es muss auf Sicht geflogen werden.
- Der Einsatz von Videofunk zum Pilotieren der Drohne ist zulässig, wenn ein Assisten beim Piloten das Luftfahrzeug immer in Sichtweite behält und jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.
- Privatbesitz darf gemäss Zivilluftfahrtrecht überflogen werden.
Generell ist der Pilot für Schäden an Gegenständen, Personen und Gebäuden haftbar. Anders gesagt: der Überflug von Menschenansammlungen, Verkehrs- und anderen Anlagen kann als gefährlich eingestuft und von den zuständigen Behörden unterbunden werden.
Aus Sicht des Daten- und Persönlichkeitsschutzes bestehen klare Beschränkungen:
- Menschen dürfen nicht ohne ihre Zustimmung in privaten Räumen (Garten, Gebäude etc) gefilmt werden, auch nicht «zufällig».
- Gemäss derzeitiger Rechtssprechung sind allenfalls Luftaufnahmen aus so grosser Distanz zulässig, so dass die Personen nicht erkennbar sind.
- Wer im Wohnquartier fliegen und Aufnahmen machen will, tut gut daran, sämtliche Nachbarn und möglicherweise vom Überflug der Kamera-Drohne Betroffenen zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen.
- Wer Personen gezielt mit einer Drohne (oder einem anderen Aufzeichnungs- oder Beobachtungsgerät) belauscht, macht sich nicht nur zivilrechtlich einklagbar, sondern nach Strafgesetzbuch Paragraph 179 strafbar.
- Gemäss dem Ehrenkodex des Modellflugverbands dürfen Menschen und Tiere grundsätzlich nicht direkt angeflogen werden.