Die Basler Staatsanwaltschaft hat eine Strafanzeige von SVP-Politiker Joel Thüring gegen die Basler Juso wegen missbräuchlicher Verwendung des SVP-Logos zurückgewiesen. Das Logo sei gar nicht im Markenregister eingetragen, argumentiert die Stawa. Ein Blick ins Markenregister stützt diese Aussage nicht.
SVP-Grossrat Joel Thüring will die erlittene Peinlichkeit nicht auf sich sitzen lassen. Die Basler Staatsanwaltschaft hat Thürings Strafanzeige gegen die Basler Jungsozi Juso zurückgewiesen und es in der schriftlichen Begründung nicht unterlassen, Thüring noch ein paar Belehrungen mit auf den Weg zu geben. Thüring ging im Oktober 2012 gegen die Basler Jungsozialisten juristisch vor, weil diese das SVP-Logo in seinen Augen widerrechtlich auf einem Wahlplakat verwendet hätten.
Thüring sagt, er werde aller Wahrscheinlichkeit nach den Entscheid anfechten: «Wenn ich einen Sponsor finde, der den Rekurs bezahlt.» Er hält den Beschluss der Stawa aus zwei Gründen für unhaltbar. Zum einen habe er, als er die Anzeige im Oktober aufegeben habe, den Rat der Polizei befolgt. Weil er sich nicht sicher war, gegen welche Gesetze die Juso mit ihrem Plakat verstossen haben sollen und bei welchem Straftatbestand er die besten Erfolgsaussichten hatte, bat er den diensthabenden Polizisten im Spiegelhof um eine Einschätzung.
Der Polizist sei sich seiner Sache auch nicht sicher gewesen, also habe dieser Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft genommen. Eine Woche später reichte Thüring die Anzeige schliesslich ein – nachdem ihm beschieden worden sei, es könne allenfalls eine Verletzung des Markenschutzrechts vorliegen. Die Stawa beurteilte die Sache anders: «Der fragliche Straftatbestand ist eindeutig nicht erfüllt.»
In ihrer Begründung schreibt die Stawa, dass das Plakat möglicherweise den Tatbestand der Beschimpfung erfülle, dies könne aber nicht geprüft werden, da die Frist abgelaufen sei. Thüring fühlt sich getäuscht: «Wenn die Ausgangslage anders gewesen wäre und die Juso die SVP verklagt hätten, glaube ich kaum, dass die Stawa so verfahren wäre.»
Zweifel an der Begründung
Unhaltbar ist der ablehnde Beschluss für Thüring aber aus einem anderen Grund. Die Stawa hatte ihren Entscheid damit begründet, dass das SVP-Logo markenrechtlich gar nicht geschützt sei, da es im Register nicht eingetragen sei. Im Wortlaut: «Wer eine Marke schützen will, muss sie ins Markenregister eintragen lassen (vgl. Art.5 MschG). Das erwähnte Logo der SVP ist dort nicht eingetragen.»
Neo-Grossrat Thüring klärte das umgehend mit dem Generalsekretariat der SVP Schweiz ab. Dort zeigte man sich überrascht, weil man sicher war, dass das Logo geschützt sei. Ein Blick ins Markenregister lässt tatsächlich Zweifel an der Einschätzung der Stawa aufkommen. In der elektronischen Datenbank des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) ist das Sünneli-Logo der SVP unter dem Suchbegriff „Schweizerische Volkspartei“ gleich in mehreren Varianten hinterlegt.
Hat sich die Basler Staatsanwaltschaft getäuscht? Der Mediendienst war für eine Stellungnahme nicht erreichbar.