Unter dem Titel «Néstle-Zwang in Basler Badis» machte die TagesWoche 2016 publik, dass der Kanton einen Knebelvertrag mit dem Lebensmittel-Multi unterschrieben hatte. Die TagesWoche stützte sich dabei auf die Aussagen von Informanten. Das Erziehungsdepartement (ED) beantwortete die Fragen zum Vertrag nur spärlich.
Wie kam es dazu, dass der Kanton für den Verkauf von Glacé einen Zehnjahresvertrag unterschrieb? Wer profitierte davon und wer wurde dabei über den Tisch gezogen? Diese Fragen blieben unbeantwortet. Klar war nur, dass das ED unter dem damaligen Vorsteher Christoph Eymann offensichtlich das Submissionsgesetz umgangen hatte, weil der Vertrag nie ausgeschrieben wurde.
Deshalb reichte die TagesWoche Rekurs ein gegen den Entscheid des ED, den Vertrag unter Verschluss zu halten.
«Gewichtige Geheimhaltungsinteressen»
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt urteilte jetzt, dass das Interesse des Kantons und von Nestlé nach Geheimhaltung der Verträge höher zu gewichten sei als das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung.
Nestlé und das ED hatten nämlich im Vertrag eine Geheimhaltungsklausel unterschrieben. Wenn das ED nun dazu gezwungen werde, den Vertrag zu veröffentlichen, sei seine Glaubwürdigkeit bei künftigen Vertragsverhandlungen mit privatwirtschaftlichen Unternehmen weniger hoch. Das Gericht sah deshalb «gewichtige Geheimhaltungsinteressen» gegenüber «geringem öffentlichem Interesse am Informationszugang».