Aarau muss Volksabstimmung über Fussballstadion nicht wiederholen

Die kommunale Volksabstimmung über das geplante Fussballstadion „Torfeld Süd“ in Aarau muss nicht wiederholt werden. Das hat das Bundesgericht entschieden. Es hat die Beschwerde eines Bürgers abgewiesen. Die nachträglichen Projektänderungen seien rechtlich vertretbar.

Die kommunale Volksabstimmung über das geplante Fussballstadion „Torfeld Süd“ in Aarau muss nicht wiederholt werden. Das hat das Bundesgericht entschieden. Es hat die Beschwerde eines Bürgers abgewiesen. Die nachträglichen Projektänderungen seien rechtlich vertretbar.

Der Beschwerdeführer wollte das Projekt für das Fussballstadion stoppen. Das Vorhaben entspreche nicht mehr dem, was das Aarauer Volk im Februar 2008 in einer Abstimmung bewilligt habe. Der Kredit von 17 Millionen Franken dürfe nicht vergeben werden.

Beim neuen Stadion waren 2008 eine Mantelnutzung mit verschiedenen Einkaufsläden und einer polysportiven Nutzung geplant gewesen. Seither wurde das Projekt wiederholt geändert.

Das Stadtparlament beschloss im September 2011 auf Antrag der Stadtregierung, auf die polysportive Mantelnutzung des geplanten Stadions zu verzichten.

Kein Referendum gegen Projektänderung ergriffen

Das geänderte Projekt sei insgesamt vom Volkswillen gedeckt, hält das Bundesgericht in seinem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid fest. Der nachträgliche Verzicht auf die polysportive Mantelnutzung des Stadions sei indirekt vom Volk bestätigt worden.

Gegen den entsprechenden Beschluss des Einwohnerrates sei nämlich kein Referendum ergriffen worden. Daher könne auf eine neue Abstimmung beziehungsweise auf eine Abstimmungswiederholung verzichtet werden.

Nach dem Wegfall der besonderen Mantelnutzungen erübrige sich der entsprechende Rahmenkredit von selbst. Insoweit stehe das aktuelle Bauvorhaben, das von den polysportiven Mantelnutzungen absehe, durchaus im Einklang mit dem Volkswillen. Insgesamt sei für das Einkaufszentrum weiterhin eine Fläche von 11’000 Quadratmetern vorgesehen.

Das Bundesgericht stützte gleichlautende Entscheide des kantonalen Verwaltungsgerichtes und des Departementes Volkswirtschaft und Inneres (DVI).

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