In den meisten Aargauer Gemeinden können in diesem Jahr am dritten und vierten Adventssonntag bewilligungsfreie Verkäufe stattfinden. Für die Sonntage vom 11. und 18. Dezember benötigen die Läden keine Bewilligung zur Beschäftigung der Arbeitnehmenden.
Diese zwei Daten gelten jedoch nicht für alle Gemeinden, wie die Aargauer Staatskanzlei am Freitag mitteilte. In Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen sind der zweite und vierte Adventssonntag (4. und 18. Dezember) bewilligungsfrei.
In Sins und Wettingen können Verkaufsgeschäfte Arbeitnehmende am ersten und vierten Adventssonntag (27. November und 18. Dezember) arbeiten lassen.
Mit diesen Regelungen würden die Anliegen der Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmenden, der Bevölkerung und einzelner Gemeinden mit traditionellen Verkaufsanlässen in der Adventszeit berücksichtigt, hält der Regierungsrat fest.
Die Daten der Sonntagsverkäufe sind bindend. Der Kanton bewilligt keine Gesuche für das Sonntagsshopping an anderen Tagen.