Aargauer Kantonspolizei soll Ordnungsbussen verhängen können

Im Kanton Aargau sollen Personen, die bei Kundgebungen oder Sportveranstaltungen die Anordnungen der Polizei nicht befolgen, an Ort und Stelle eine Busse kassieren. Der Regierungsrat will prüfen, ob eine entsprechende Bestimmung im kantonalen Polizeigesetz eingeführt werden soll.

Im Kanton Aargau sollen Personen, die bei Kundgebungen oder Sportveranstaltungen die Anordnungen der Polizei nicht befolgen, an Ort und Stelle eine Busse kassieren. Der Regierungsrat will prüfen, ob eine entsprechende Bestimmung im kantonalen Polizeigesetz eingeführt werden soll.

Im kantonalen Recht besteht derzeit keine Vorschrift, die eine Bestrafung von Widerhandlungen gegen polizeiliche Anordnungen vorsieht, wie der Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom Freitag zu einer CVP-Motion schreibt.

Einzelne Gemeinden kennen jedoch in ihren Polizeireglementen Bestimmungen, die Ordnungsbussen bei Widerhandlungen gegen Anordnungen der Polizei vorsehen.

Das Ordnungsbussenverfahren kommt einzig bei Bagatelldelikten zur Anwendung. Geahndet werden können Widerhandlungen gegen kantonale Vorschriften oder gegen Übertretungen in kommunalen Reglementen.

Die Bedingung ist jedoch, dass das kantonale oder das kommunale Strafrecht die Ordnungsbusse für eine Widerhandlung gegen diese Vorschrift vorsieht.

Polizeigesetz soll revidiert werden

Der Regierungsrat will im Rahmen der laufenden Revision des Polizeigesetzes daher eine Regelung schaffen, wonach für eine Widerhandlung gegen polizeiliche Anordnungen die Kantonspolizei und die Regionalpolizeien eine Ordnungsbusse aussprechen können. Detailfragen zur Ausgestaltung seien noch vertieft zu prüfen.

Beim Ordnungsbussenverfahren wird gegenüber dem Täter auf der Stelle eine Busse erhoben, die sofort oder innert 30 Tagen bezahlt werden kann. Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig.

Bestreitet Täter die ihm vorgeworfene Widerhandlung, so kann er den Rechtsweg bestreiten. Auf Bundesebene bestehen im Strafgesetzbuch die Straftatbestände der Hinderung einer Amtshandlung und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung.

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