Den drei Aargauer Landeskirchen soll der Zugang zur Spitalseelsorge wieder erleichtert werden. Die Pfarrer sollen wie früher automatisch den Namen eines Patienten erfahren, wenn dieser im Spital liegt. Patienten sollen die Weitergabe der Daten jedoch ablehnen können.
Der Regierungsrat hat am Freitag eine entsprechende Revision des Gesundheitsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Er setzt damit eine Forderung des Parlamentes und der drei Landeskirchen um.
Die Pfarrämter erhalten gemäss dem seit 2010 geltenden Gesundheitsgesetz die Namen von Patienten nur noch mitgeteilt, wenn diese das ausdrücklich wünschen. Das Gesetz brachte einen Wechsel vom Widerspruchsprinzip zum Zustimmungsprinzip.
Diese neue Praxis führte dazu, dass die Pfarrämter in vielen Spitälern kaum noch Seelsorgebesuche machen können. Die Landeskirchen kritisierten das heftig. Im Parlament war die Regelung anfänglich unbestritten gewesen. Den Politikern waren die Folgen der Regelung offensichtlich nicht bewusst.
Keine medizinischen Daten
Die Pfarrämter der anerkannten Landeskirchen sollen nun Namen und Adressen der ihrer Religionsgemeinschaft angehörenden Patientinnen und Patienten automatisch erhalten, sofern sich diese nicht gegen die Datenweitergabe ausgesprochen haben.
Damit solle für die Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen werden und die seelsorgerische Betreuung der Patienten gefördert werden, hält der Regierungsrat fest.
Medizinische Daten sollen im Grundsatz jedoch nicht weitergegeben werden – ausser der Patient wünscht dies ausdrücklich. Der Entwurf sieht vor, dass die Spitäler die Patienten umfassend über die Rechte informieren müssen.
Mit der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes will der Regierungsrat auch für Spitäler eine Ausbildungsverpflichtung einführen, wie sie bereits für Pflegeheime und die Spitex gilt. Die Revision des Gesetzes soll auf Anfang 2016 in Kraft treten.