Aargauer Kirchen wird Zugang zu Spitalpatienten erleichtert

Die drei Aargauer Landeskirchen erhalten wieder erleichterten Zugang zur Spitalseelsorge. Die Pfarrer können wie früher automatisch den Namen eines Patienten erfahren, wenn dieser im Spital liegt. Patienten haben die Möglichkeit, die Weitergabe der Daten abzulehnen.

Die drei Aargauer Landeskirchen erhalten wieder erleichterten Zugang zur Spitalseelsorge. Die Pfarrer können wie früher automatisch den Namen eines Patienten erfahren, wenn dieser im Spital liegt. Patienten haben die Möglichkeit, die Weitergabe der Daten abzulehnen.

Der Grosse Rat hiess am Dienstag die entsprechende Änderung des Gesundheitsgesetzes mit grosser Mehrheit gut. Die Pfarrämter erhalten derzeit gemäss dem seit 2010 geltenden Gesundheitsgesetz die Namen von Patienten nur noch mitgeteilt, wenn diese das ausdrücklich wünschen. Das Gesetz brachte einen Wechsel vom Widerspruchsprinzip zum Zustimmungsprinzip.

Diese neue Praxis führte dazu, dass die Pfarrämter in vielen Spitälern kaum noch Seelsorgebesuche machen können. Die Landeskirchen kritisierten das heftig. Im Parlament war die Regelung anfänglich unbestritten gewesen. Den Politikern waren die Folgen der Regelung offensichtlich nicht bewusst.

Keine medizinischen Daten

Die Pfarrämter der anerkannten Landeskirchen erhalten nun wieder Namen und Adressen der ihrer Religionsgemeinschaft angehörenden Patientinnen und Patienten automatisch.

Medizinische Daten werden im Grundsatz jedoch nicht weitergegeben – ausser der Patient wünscht dies ausdrücklich. Die Kosten für die Seelsorgenden der Gemeindepfarrämter und der Spitalpfarrdienste gehen weiterhin zulasten der Landeskirchen.

Ausbildungsverpflichtung

Der Grosse Rat beschloss bei der Änderung des Gesundheitsgesetzes zudem, für die Spitäler eine Ausbildungsverpflichtung einzuführen. Es wird ein Bonus-/Malus-System für die Spitäler geschaffen.

Der Entscheid viel mit 93 zu 32 Stimmen. Teile der Fraktionen FDP und SVP lehnten die Regelung ab. Für die Pflegeheime und Spitex-Organisationen besteht bereits eine Ausbildungsverpflichtung.

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