Der Ausgang des Rechtsstreits zwischen der Aargauischen Pensionskasse (APK) und 32 Gemeinden, die aus der APK austraten, bleibt vorerst offen. Das Bundesgericht wies zwar eine Beschwerde der Gemeinden gegen das Reglement zum Austritt aus der APK ab.
Eine Gemeinde könne nämlich erst dann eine Beschwerde einreichen, wenn die APK eine konkrete Verfügung gemäss Teilliquidationsreglement gegen eine Gemeinde erlassen habe. Das geht aus den Erwägungen des am Mittwoch veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtes hervor.
Die per 2008 aus der APK ausgetretenen Gemeinden hatten einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom Mai 2012 ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war zum Schluss gekommen, dass die Rückwirkung des Reglements „als zulässig zu werten“ sei.
Insgesamt 105 Beteiligte, darunter 32 Gemeinden, wehren sich rechtlich gegen die APK und gegen das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau. Das Amt hatte das Reglement genehmigt.
Nachzahlungen trotz Austritts
Beim Rechtsstreit geht es um viel Geld. Zum Zeitpunkt des Austritts wies die APK einen Deckungsgrad von nur 90 statt wie vom Bund vorgeschrieben 100 Prozent auf. Im Reglement legte die APK zusätzlich eine Wertschwankungsreserve von 15 Prozent fest.
Die Gemeinden müssten gemäss APK trotz Austritts zusätzlich rund 60 Millionen Franken in die Pensionskasse einzahlen. Die APK hatte das Reglement zur Teilliquidation rückwirkend erlassen. Bei der APK sind vor allem Staatsangestellte und Lehrpersonen versichert.
Kritik des Bundesgerichtes
Das Bundesgericht rüffelt nun das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hätte „vollumfänglich nicht auf die Beschwerde gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglementes der APK“ eintreten dürfen. Es werde jedoch darauf verzichtet, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes formell aufzuheben.
Das Bundesgericht macht klar, dass die betroffenen Gemeinden und weitere Beteiligte sich erst gegen eine Verfügung der Aargauischen Pensionskasse wehren können. Bei einer konkreten Teilliquidation werde den Gemeinden und Betroffenen eine Parteistellung zuerkannt.
Sie hätten dann das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Damit bleibt unklar, ob das APK-Reglement auch für die ausgetretenen Gemeinden gilt und ob diese zahlen müssen.