Im Kanton Aargau soll die Mehrwertabgabe, die beim Einzonen von Bauland anfällt, auf das vom Bund vorgeschriebene Minimum von 20 Prozent festgelegt werden. Das schlägt der Regierungsrat vor. Die Gemeinden sollen jedoch eine höhere Mehrwertabgabe vorsehen können.
Der Regierungsrat stellte am Freitag dem Parlament die Vorlage zur entsprechenden Revision des kantonalen Baugesetzes zu. Der Spielraum des Kantons ist klein: Das Schweizer Volk hatte im März 2013 dem Raumplanungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist seit Mai 2014 in Kraft. Die Kantone haben fünf Jahre Zeit, die Vorgaben umzusetzen.
Das Aargauer Volk hatte im September 2009 das neue kantonale Baugesetz gutgeheissen – ohne Mehrwertabgabe. Im damaligen Gesetzesentwurf hatte der Regierungsrat eine Abgabe noch vorgesehen. Die bürgerliche Mehrheit des Parlaments kippte die Abgabe in letzter Minute aus dem Gesetz.
Der Regierungsrat will nun die minimale Vorgabe des Bundes übernehmen. Bei Einzonungen sollen die Landbesitzer auf dem Mehrwert des Grundstücks eine Abgabe von 20 Prozent bezahlen.
Der Kanton rechnet innerhalb von zwei Jahrzehnten mit Mehreinnahmen von 100 bis 200 Millionen Franken. Die Erträge müssen gemäss Bundesvorgabe zweckgebunden für Auszonungsentschädigungen bei materieller Enteignung und für Massnahmen der Raumplanung verwendet werden.
Gemeinden können Abgabe erhöhen
Der Regierungsrat schlägt weiter vor, dass die Gemeinden einen höheren Ansatz als 20 Prozent festlegen können. Die Gemeinden sollen frei sein, auch für Um- und Aufzonungen sowie für andere Planungsmassnahmen eine Mehrwertabgabe zu verlangen und den Satz zu bestimmen.
Die finanziell darbenden Ortsbürgergemeinden müssen gemäss Regierungsrat jedoch keine Mehrwertabgabe bezahlen müssen, wenn sie mit dem Grundstück öffentliche Aufgaben erfüllen.
Bauland nutzen
Der Regierungsrat will zudem den Druck auf Landeigentümer erhöhen, das eingezonte Land zu nutzen. Eine Gemeinde soll bei öffentlichem Interesse eine Frist für die Überbauung eines wichtigen Grundstücks setzen können.
Wenn die Frist ungenützt verstreicht, soll die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen ein Grundstück öffentlich zum Verkauf ausschreiben und den Verkauf zum Verkehrswert an bauwillige Dritte anordnen können, wie der Regierungsrat vorschlägt.
Ein Kaufrecht der Gemeinde, wenn für das Grundstück kein Angebot eingegangen ist, sieht der Gesetzesentwurf nicht vor. Keine Bauverpflichtung soll verfügt werden können, wenn ein Betrieb einen Eigenbedarf in den nächsten 15 Jahren geltend machen kann.
Der Grosse Rat wird die Vorlage im ersten Quartal des kommenden Jahres beraten. Die Mehrwertabgabe soll Anfang 2017 in Kraft treten.