Der Aargauer Regierungsrat ist gegen ein generelles Kopftuchverbot an den Volksschulen. Das von der CVP-Fraktion geforderte Verbot sei «unverhältnismässig». Auch will der Regierungsrat nicht vorprellen und einen allfälligen Entscheid des Bundesgerichtes zur Verbotsfrage abwarten.
Das Kopftuchtragen von Schülerinnen sei keine Frage, die an den Aargauer Schulen für Unruhe sorge und nach politischer Klärung verlange, schreibt der Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom Freitag. Es sei fraglich, ob die Ziele der Gleichberechtigung und Integration mit einem generellen Verbot besser zu erreichen seien.
Gemäss Regierungsrat gibt es viele Hinweise, dass vermehrter Druck auf Minderheitengruppen dazu führt, dass sich diese von der Mehrheitsgesellschaft eher abschotten. Das würde eine verbesserte Integration und Chancengleichheit der betroffenen Mädchen verhindern.
Die CVP-Fraktion hatte in einer Motion ein generelles Kopftuchverbot an den Volksschulen verlangt. Alle Kleidungsstücke sollten grundsätzlich verboten werden, die den pädagogischen Inhalten und Lernzielen der Volksschule widersprechen würden.
Ein Kopftuch erschwert laut CVP die Integration und widerspricht dem Gleichheitsgedanken zwischen Mädchen und Knaben. Die christlich-abendländische Kultur sei die Grundlage in den Schweizer Schulen. Ein Kopftuchverbot schaffe Klarheit und enthebe Schule, Familie und Schülerin von unnötigen Auseinandersetzungen.
Das Kantonsparlament hatte im November 2010 die Forderung nach verschärften Kleidervorschriften an den Volksschulen abgelehnt. Die SVP forderte «angemessene Kleidervorschriften» an den Schulen, und die Schweizer Demokraten wollten ein Verbot für Burkinis im Schwimmunterricht.
Bundesgericht lässt Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes offen
Die CVP reagierte mit ihrer Forderung nach einem Kopftuchverbot auf einen Entscheid des Bundesgerichtes. Im vergangenen Juli entschied das Bundesgericht, dass zwei muslimische Mädchen in der Thurgauer Gemeinden Bürglen weiterhin mit dem Kopftuch zur Schule gehen dürfen.
Das Gericht wies die Beschwerde der Gemeinde ab. Die Schulordnung von Bürglen hatte festgelegt, dass die Schule zwecks vertrauensvollem Umgang ohne Kopfbedeckung wie Caps, Kopftüchern oder Sonnenbrillen besucht werden muss.
Nach Ansicht des Bundesgerichtes müsste diese gewichtige Frage in einem formellen Gesetz geregelt und damit offiziell vom kantonalen Gesetzgeber beschlossen werden. Ob ein solches Gesetz dann vor der Bundesverfassung – namentlich der Glaubensfreiheit – standhalten würde, hatte das Bundesgericht jedoch nicht zu klären.