Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aargauer Exekutive bei der Bestimmung des Tarifs für die stationäre Spitalbehandlung im Kantonsspital Baden falsch vorgegangen ist. Es hat eine Beschwerde von 45 in der Tarifsuisse zusammengeschlossenen Krankenkassen teilweise gutgeheissen.
Die Regierung muss nach der Rückweisung der Sache durch das St. Galler Gericht nochmals über die Bücher. Sie legte für das Jahr 2012 den Basisfallwert von 10’175 Franken fest, ohne zuvor ein Benchmarking durchgeführt zu haben.
Dabei handelt es sich um einen Betriebsvergleich, der die Wirtschaftlichkeit gewährleisten soll. Der Tarif darf nämlich höchstens die Kosten für eine effizient erbrachte Leistung decken.
Weil dieses System der leistungsbezogenen Fallpauschalen erst seit Anfang 2012 in Kraft ist, fehlen derzeit noch die Daten, die für ein aussagekräftiges Benchmarking notwendig wären.
Ganz darauf zu verzichten, wie dies die Aargauer Regierung getan hat, ist jedoch nicht zulässig, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem früheren Grundsatzurteil festgehalten hat.
Bis sich die Datenlage für die Betriebsvergleiche verbessert hat, ist es den tariffestsetzenden Behörden gemäss Bundesverwaltungsgericht erlaubt, auf möglichst aussagekräftige vorhandene Daten abzustellen und erkannte Mängel mit «sachgerechten Korrekturmassnahmen zu überbrücken».
Solange für einzelne Kantone verwendbare Kostendaten fehlen, ist für die Übergangsphase auch die Orientierung an bereits von anderen Behörden festgesetzten oder genehmigten Tarifen zu tolerieren, heisst es im Urteil weiter.
Auch bezüglich des Kantonsspitals Aarau hatte das Bundesverwaltungsgericht zur gleichen Frage einen Entscheid zu fällen, der noch nicht publiziert ist. (Urteil C-4264/2013 vom 20.04.2015)