Homosexuelle in Deutschland, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dürfen ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren. Das Verfassungsgericht erklärte Beschränkungen beim Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartner für verfassungswidrig.
Das bisherige Verbot der sogenannten Sukzessivadoption verstosse gegen das Recht auf Gleichbehandlung, entschieden die Richter in dem am Dienstag verkündeten Urteil.
Dabei geht es um Fälle, in denen einer der beiden Partner ein Kind adoptiert hat und der andere Partner zusätzlich Adoptivmutter oder -vater werden möchte. Auch schwulen und lesbischen Paaren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft müsse in diesen Fällen grundsätzlich eine Adoption möglich sein, entschied das Gericht.
Das Gericht wies mit der Entscheidung Bedenken des Deutschen Familienverbands zurück, dass einem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schaden könne. Nach Auffassung der Richter ist vielmehr „davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie in einer Ehe“.