Afghane darf trotz Drogenhandel in der Schweiz bleiben

Ein Afghane mit Schweizer Ehefrau und Kind muss trotz einer Verurteilung wegen Drogendelikten die Schweiz nicht verlassen. Das Bundesgericht hat den Zürcher Behörden widersprochen und entschieden, dass seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.

Aufenthaltsbewilligung trotz Drogendeliktes: Bundesgericht gibt Afghanen recht (Symbolbild) (Bild: sda)

Ein Afghane mit Schweizer Ehefrau und Kind muss trotz einer Verurteilung wegen Drogendelikten die Schweiz nicht verlassen. Das Bundesgericht hat den Zürcher Behörden widersprochen und entschieden, dass seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.

Der Mann war 2001 als 15-Jähriger in die Schweiz gekommen. Vor Abschluss des Asylverfahrens heiratete er 2005 eine Schweizerin. Zwei Jahre später kam ein Sohn zur Welt. Im darauffolgenden Jahr beging der junge Vater mehrere Drogendelikte.

Zwei Jahre bedingt

Er verkaufte total 60 Gramm Kokaingemisch und 125 Gramm Heroingemisch. Zudem hatte er in Winterthur an einem Treffen teilgenommen, bei dem über die Beschaffung von einem Kilogramm Heroin gesprochen wurde. Für diese Delikte wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Zürcher Migrationsbehörden verweigerten dem Mann wegen der Verurteilung die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte des Entscheid vor einem Jahr. Dagegen gelangte der Afghane ans Bundesgericht.

Dessen II. Öffentlichrechtliche Abteilung hat seine Beschwerde in ihrer Sitzung vom Freitag nun mit drei zu zwei Richterstimmen gutgeheissen. Einig war sich das Gericht insoweit, dass bei Delikten mit harten Drogen grundsätzlich ein grosses Interesse der Schweiz an einer Fernhaltung des ausländischen Täters besteht.

„Grenzfall“ mit Kind

Nach Ansicht der Richtermehrheit überwiegen im vorliegenden „Grenzfall“ indessen die privaten Interessen des Betroffenen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Entscheidend sei zunächst, dass es sich um eine einzige Verurteilung handle und die Wiederholungsgefahr als gering beurteilt worden sei.

Der Schweizer Ehefrau sei es nicht zuzumuten, nach Afghanistan auszureisen, um dort mit dem Gatten zusammenleben zu können. Zudem wäre auch das Kind betroffen, das seinen Vater verlieren würde, der sich bisher gut um seinen Sohn gekümmert habe.

Zu beachten sei schliesslich, dass sich der Betroffene schon länger in der Schweiz aufhalte. Letztlich stellte das Bundesgericht klar, dass sich der Mann künftig nichts mehr zu schulden kommen lassen darf. Es sprach deshalb eine formelle Verwarnung aus.

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