Ein tragischer Verkehrsunfall, bei dem ein vierjähriger Knabe aus dem Geländewagen gefallen war und überfahren wurde, bleibt ohne strafrechtliche Konsequenzen. Alle Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung sind eingestellt worden.
Der Knabe war im Juli 2013 in Spreitenbach AG in einem Verkehrskreisel aus der Hecktüre des Geländewagens gefallen. Am Steuer sass der Vater. Der nachfolgende Autolenker überrollte das Kind, das auf der Unfallstelle verstarb.
Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete in der Folge Verfahren wegen fahrlässiger Tötung. Die Verfahren richteten sich gegen die Eltern, die beide im Auto sassen, sowie gegen den Autofahrer, der das Kind überrollt hatte.
Bestrafung der Eltern unangemessen
Die Eltern seien durch den tragischen Verlust ihres Kindes selber derart tief betroffen, dass die Staatsanwaltschaft Baden jegliche Bestrafung als unangemessen erachte, teilte die Aargauer Staatsanwaltschaft am Montag mit. Die Strafverfahren gegen die Eltern seien eingestellt worden.
Weshalb sich die Hecktüre des Geländewagens öffnete, konnte gemäss Staatsanwaltschaft nicht geklärt werden. Die Untersuchungen ergaben, dass der Vierjährige, der im Fond des Autos auf einem Quersitz sass, nicht vorschriftsgemäss mit einem Kindersitz gesichert gewesen war.
Kind hinter Heckscheibe nicht zu sehen
Die Staatsanwaltschaft stelle auch das Verfahren gegen den 62-jährigen Autolenker ein. Dem Mann könne kein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.
An der Hecktüre des vor ihm fahrenden Autos befand sich ein Ersatzrad. Zudem waren die Heckscheiben schwarz getönt. Er konnte nicht erkennen, dass sich im Fond des Autos ein Kind befand, wie die Staatsanwaltschaft festhält.
Deshalb war für ihn auch unmöglich vorhersehbar, dass sich die Hecktüre des vor ihm fahrenden Geländewagens öffnen und ein Kind herausfallen könnte.
Das beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) in Bern in Auftrag gegebene Gutachten kam zum Schluss, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob der vierjährige Knabe an den Folgen des Sturzes aus dem Auto gestorben sei – oder ob sein Tod vom Überrollen des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht worden sei. Die drei Einstellungsverfügungen sind rechtskräftig.