Angeklagte im Prozess um Basler GTS-Verlag landen einen Erfolg

Die Verfahren gegen den Verleger des Basler GTS-Verlags und zwei weitere Verantwortliche werden auch vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gemeinsam verhandelt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von zwei Angeklagten gutgeheissen.

Die Verfahren gegen den Verleger des Basler GTS-Verlags und zwei weitere Verantwortliche werden auch vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gemeinsam verhandelt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von zwei Angeklagten gutgeheissen.

Diese wehrten sich gegen die Abtrennung des Verfahrens von einem der drei Angeklagten, wegen Befangenheit der Präsidentin in diesem Fall. Das Appellationsgericht muss nun auf Geheiss des Bundesgericht einen unbefangenen Verfahrensleiter einsetzen.

Die Lausanner Richter begründen ihren Entscheid damit, dass den Beschuldigten im jeweils abgetrennten Verfahren keine Parteistellung zukommt.

Das heisst, sie hätten nicht mehr das Recht, an allen Beweiserhebungen und Verfahrenshandlungen der anderen Mittäter teilzunehmen. Auch die Einsicht in die Akten des anderen Verfahrens wäre damit nicht mehr möglich.

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass miteinander verbundene Verfahren nur in Ausnahmefällen voneinander zu trennen sind. Dafür müssen sachliche Gründe vorliegen, wie zum Beispiel die drohende Verjährung einzelner Straftaten oder dergleichen. Ein solcher Grund liegt gemäss Bundesgericht in diesem Fall nicht vor.

Erstinstanzliches Urteil

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt hatte die Angeklagten im September 2014 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung und Steuervergehen verurteilt.

Der Verleger kassierte eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die beiden anderen Männer erhielten eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu 660 Franken beziehungsweise von 45 Tagessätzen zu 1435 Franken. Alle Angeklagten haben Berufung eingelegt.

Gemäss Anklage haben sie den GTS-Verlag mit nicht zulässigen Mitteln finanziell ausgehöhlt. Zur Strafuntersuchung kam es aufgrund der Anzeige eines Minderheitsaktionärs. (Urteile 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21.07.2015)

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