Für Strafgefangene gibt es keine Pensionierung. Laut Bundesgericht besteht für die Pflicht zur Arbeit im Vollzug kein Alterslimit, da sie anderen Zwecken dient als in der Freiheit. Bei älteren Insassen sollen vor allem Vereinsamung und andere Haftschäden verhindert werden.
Der Fall betrifft einen Mann in einem Zürcher Gefängnis, der 2003 wegen Sexualdelikten verwahrt wurde. Im Dezember 2011 beantragte er, von der Arbeitspflicht befreit zu werden, da er das 65. Altersjahr überschritten habe und damit in Freiheit pensioniert worden wäre.
Keine Finanzierung des Lebensunterhalts
Seine weitere Verpflichtung zur Arbeit verletze das Strafgesetzbuch, die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Zürcher Behörden wiesen sein Gesuch ab. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht bestätigt hat. Laut Gericht ist das Institut der Pensionierung nicht auf den Strafvollzug übertragbar.
In der Freiheit diene die Arbeit der Finanzierung des Lebensunterhalts. Mit der AHV würden Menschen unterstützt, die altersbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könnten. Die Pensionierung bezwecke jedoch nicht, im fortgeschrittenen Alter eine vorausgegangene Arbeitspflicht zu kompensieren.
Die Arbeitspflicht im Strafvollzug diene anderen Zwecken. Bei jüngeren Insassen stehe primär die Resozialisierung im Vordergrund, bei älteren die Verhinderung von Haftschäden wie Vereinsamung oder psychische und physische Degeneration. Unabhängig vom Alter diene die Arbeit zudem der Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs.
Beschäftigungsprogramme kein Ersatz
Angesichts ihres Zwecks gelte die Arbeitspflicht im Vollzug damit altersunabhängig. Im übrigen werde die Arbeit im Gefängnis den Fähigkeiten der betroffenen Personen angepasst, während Arbeitnehmer in Freiheit selber dafür sorgen müssten, den Anforderungen zu genügen. Zudem existiere im Gefängnis kein Konkurrenzdruck.
Laut Bundesgericht besteht auch kein Anlass, die Arbeitspflicht für Gefangene im Alter durch Beschäftigungsmöglichkeiten wie Kurse oder Seminare zu ersetzen. Solche Alternativen, die auf freiwilliger Basis angeboten werden müssten, wären nach Ansicht der Richter in Lausanne nicht geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen. (Urteil 6B_182/2013 vom 18. Juli 2013; BGE-Publikation)