Wenn in einem EU-Staat Asylbewerber unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden, kann auch ein anderer EU-Staat zur Prüfung des Asylantrags verpflichtet sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden.
Im konkreten Fall ging es um einen Iraner, der mit falschen Papieren nach Griechenland eingereist war und dann nach Deutschland weiterreiste.
Erst dort gab er sich als Asylbewerber zu erkennen. Die sogenannte Dublin-II-Verordnung bestimmt, dass in der Regel der erste EU-Staat, den ein Asylsuchender betritt, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist – in diesem Falle also Griechenland.
Der Iraner sollte daher von Deutschland nach Griechenland überstellt werden. Er wehrte sich dagegen, weil Asylbewerber in Griechenland unmenschlich und erniedrigend behandelt würden – er bekam vor Gericht Recht.
Ein deutsches Verwaltungsgericht wollte daraufhin wissen, ob der Asylbewerber angesichts der Zustände in Griechenland Anspruch auf Prüfung seines Antrags in Deutschland hatte.
Kann Asylantrag prüfen
Die höchsten EU-Richter entschieden nun, dass das deutsche Gericht in einer solchen Situation den Asylantrag selbst prüfen kann – aber nicht muss. Wenn es den Antrag nicht prüfen wolle, müsse Deutschland ermitteln, welcher EU-Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei.
Die genauen Kriterien, welche anderen Staaten in Frage kommen, sind in der Dublin-II-Verordnung geregelt. Dies könnte beispielsweise ein EU-Staat sein, in dem ein Familienmitglied des Asylsuchenden lebt. Falls kein anderer Staat festgestellt werden kann, sei «der erste Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde», für die Prüfung zuständig.
Kein zu langes Suchverfahren
Da jedoch «systemische Mängel» des dortigen Asylverfahrens eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vermuten liessen, sieht der EU-Gerichtshof Deutschland in der Pflicht, Asylbewerber nicht an den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen.
Das EU-Gericht machte ausserdem klar, dass die Suche nach einem anderen, zuständigen Staat kein «unangemessen langes Verfahren» sein darf – daher müsse Deutschland den Asylantrag des Iraners «erforderlichenfalls selbst prüfen».
Schweiz muss nicht übernehmen
Die Schweiz als Schengen/Dublin-Mitglied muss laut Bundesamt für Migration (BFM) die Urteile des EU-Gerichtshofs nicht übernehmen, da sie nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die Urteile würden aber «bei der Auslegung der Dublin-II-Verordnung angemessen berücksichtigt».
In wie vielen Fällen Asylsuchende im Rahmen des Dublin-Abkommens mit der EU von der Schweiz nicht in das Ersteinreiseland überstellt werden können, weil den Asylantragsstellern dort eine unmenschlich oder erniedrigend Behandlung droht, ist nicht bekannt.
Weitgehend werde auf Dublin-Verfahren mit Griechenland verzichtet, schrieb das BFM auf Anfrage. Dabei handle es sich um einige hundert Fälle pro Jahr.