Auch ETH und EPFL müssen Sponsoring-Verträge offenlegen

Nach der Universität Zürich müssen auch die ETH Zürich und die EPFL Lausanne ihre Sponsoring-Verträge offenlegen. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat Akteneinsichtsgesuche eines freien Wissenschaftsjournalisten der «Wochenzeitung» (WOZ) gutgeheissen.

Gebäude der Ecole Polytechnique Fédéral de Lausanne (EPFL) (Bild: sda)

Nach der Universität Zürich müssen auch die ETH Zürich und die EPFL Lausanne ihre Sponsoring-Verträge offenlegen. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat Akteneinsichtsgesuche eines freien Wissenschaftsjournalisten der «Wochenzeitung» (WOZ) gutgeheissen.

Konkret geht es um einen Vertrag zwischen der Zürcher ETH und dem Agrochemiekonzern Syngenta über die Finanzierung eines Lehrstuhls «Nachhaltige Agrar-Ökosysteme» im Rahmen des Kompetenzzentrums World Food System.

Die Ecole Polytechnique Fédéral de Lausanne (EPFL) wiederum muss Verträge mit dem Nahrungsmittelkonzern Nestlé über wissenschaftliche Zusammenarbeit offenlegen.

Einsicht gewähren müssen die ETH Zürich und die EPFL auch in die Register, in denen die Interessenbindungen der Professoren, die der Schulleitung gemeldet werden, aufgeführt sind. Zudem hat die ETH Zugang zur Liste aller Stiftungslehrstühle zu gewähren. Diese Liste muss die Lehrstuhlinhaber, die Stifter und die gestifteten Geldbeträge enthalten.

Dokumente innerhalb von 20 Tagen offenlegen

Grundlage für die Offenlegung ist das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung. Die Entscheide des Datenschutzbeauftragten haben den juristischen Charakter von Empfehlungen.

Die Hochschulen haben 20 Tage Zeit, die verlangten Dokumente offenzulegen, wie es in den am Mittwoch bekannt gewordenen Empfehlungen heisst. Wenn sie den Zugang nicht gewähren wollen, können sie eine Verfügung erlassen, die anfechtbar ist.

Die ETH sucht nun laut Sprecher Roman Klingler als erstes das Gespräch mit dem Antragsteller. Sie prüfe derzeit, wie sie der Aufforderung nach mehr Transparenz konkret nachkommen wolle.

Die ETH Zürich hatte sich unter anderem deshalb geweigert, den Vertrag mit Syngenta offenzulegen, weil das Risiko eines Wettbewerbsnachteils für das Unternehmen und die ETH und eines Wettbewerbsvorteils für andere Donatoren und konkurrenzierende Bildungseinrichtungen bestehe.

Die ETH habe nicht glaubhaft darlegen können, dass die Offenlegung tatsächlich ein Schadensrisiko mit sich bringe, schreibt der Datenschutzbeauftragte. Mit der gleichen Argumentation wird auch die Offenlegung der Verträge zwischen der EPFL und der Nestlé-Tochterfirma Nestec Ltd. verlangt.

Mit Offenlegung mediale Vorverurteilung verhindern

Der Datenschutzbeauftragte bezeichnete ferner den Hinweis der EPFL auf das «Risiko von vorschnellen Vorverurteilungen der betroffenen Sponsoren und Lehrstuhlinhaber» und eine mögliche Ehrverletzung von betroffenen Personen durch Medienberichterstattungen als «nicht überzeugend».

Die Offenlegung der Zusammenarbeitsverträge könne im Gegenteil dazu führen, dass eben keine medialen Vorverurteilungen in der Öffentlichkeit entstehen, wenn die Vertragsinhalte überprüft werden könnten. Einer von drei Verträgen muss nicht öffentlich gemacht werden. Er stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes.

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