Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz sollen künftig bei der Zuteilung von Organen für eine Transplantation nicht mehr benachteiligt sein. Sie sollen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt werden.
Eine entsprechende Teilrevision des Transplantationsgesetzes stiess in der Vernehmlassung auf Zustimmung. Der Bundesrat hat nun das Innendepartement beauftragt, ihm bis Ende Jahr den Gesetzesentwurf und die Botschaft dazu vorzulegen, wie er am Donnerstag mitteilte.
Neben der Gleichstellung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sieht die Revision verschiedene Präzisierungen vor. So wird genauer geregelt, wann die Angehörigen gefragt werden können, ob sie mit einer Organentnahme einverstanden wären.
Anfrage vor dem Tod
Im Gesetz soll verankert werden, dass die Anfrage an die Angehörigen und deren Zustimmung zur Entnahme erfolgen kann, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen – also bereits vor dem Tod.
Es geht insbesondere um Spender, die eine schwere Hirnschädigung erlitten haben, ohne jedoch sämtliche Kriterien des klinischen Todes zu erfüllen. Das Herz dieser Patienten schlägt normal, solange sie an eine Maschine angeschlossen sind. Wird die Maschine abgestellt, erleiden sie innerhalb von Minuten oder Stunden einen Herzstillstand.
Rasches Handeln nötig
Die Organentnahme muss unmittelbar nach dem Tod erfolgen. Unter diesen Umständen sei es für den Erfolg der Transplantation wichtig, dass die Anfrage bereits vor der Todesfeststellung erfolgen könne, hatte der Bundesrat im Bericht zur Vernehmlassung geschrieben.
Die Angehörigen werden gemäss dem Transplantationsgesetz dann angefragt, wenn vom Patienten keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung zur Organspende vorliegt.
Eine weitere Präzisierung betrifft die finanzielle Absicherung von Lebendspendern. Im Gesetz soll verankert werden, dass der Erwerbsausfall des Spenders in jedem Fall voll zu ersetzen ist. Weiter sollen die Versicherer verpflichtet werden, die Kosten der Nachsorge in Form einer einmaligen Pauschale an die Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern zu entrichten.