Aus Strafbefehl wird eine stationäre therapeutische Massnahme

Die Aargauer Justiz hat einen Mann fast drei Jahre im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme festgehalten, obwohl die rechtliche Grundlage dafür fehlte. Das Bundesgericht hat die Behörden nun zurückgepfiffen.

Die Aargauer Justiz hat einen Mann fast drei Jahre im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme festgehalten, obwohl die rechtliche Grundlage dafür fehlte. Das Bundesgericht hat die Behörden nun zurückgepfiffen.

Ursprünglich war der Mann zu zwei Geldstrafen von total 180 Tagessätzen verurteilt worden. Grund für die im Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafen vom September 2010 und März 2011 waren Tätlichkeiten sowie eine Drohung, Nötigung und eine einfache Körperverletzung.

Weil die Strafe nicht bezahlt wurde, ersetzten sie die Behörden durch eine Freiheitsstrafe, wie dies in solchen Fällen möglich ist.

Im Januar 2012 wurde der Verurteilte in Haft genommen. Kurz vor Ablauf der Freiheitsstrafe, ordneten die Behörden nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme an. Vergangenen Sommer wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine gegen die Verlängerung der Massnahme gerichtete Beschwerde ab.

Der Mann gelangte deshalb ans Bundesgericht, das seine Beschwerde in einem am Freitag publizierten Urteil gutgeheissen und den Fall zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat.

Die Lausanner Richter halten in ihrem Urteil fest, dass eine im Strafbefehlverfahren ergangene Verurteilung zu einer Geldstrafe die Voraussetzung für eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme «offenkundig» nicht erfülle.

Das Strafgesetzbuch sieht zwar vor, dass eine Freiheitsstrafe unter gewissen Umständen nachträglich in eine solche Massnahme umgewandelt werden kann.

Die Ersatzfreiheitsstrafe sei jedoch lediglich ein Geldstrafenvollzug und kann gemäss Bundesgericht «offensichtlich» nicht als Grundlage für eine nachträgliche Anordnung oder Weiterführung einer stationären Massnahme dienen.

Auch aus dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zeige sich, dass es sich bei den begangenen Straftaten um eine «relativ geringfügige Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität» handle. Der Freiheitsentzug übersteige die Ersatzfreiheitsstrafe aber um ein Vielfaches, womit ein «offenkundiges Missverhältnis» vorliege.

Zudem müsste ein ernsthaftes Risiko schwerwiegender Delinquenz vorliegen, um eine so tief greifende Massnahme fortführen zu können. Allein die Möglichkeit, dass der Verurteilte in Freiheit weitere, minder schwere Gewaltdelikte verüben könnte, reicht nicht aus. (Urteil 6B_798/2014 vom 20.05.2015)

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