Der Vizepräsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft muss in einem Strafverfahren wegen Befangenheit in den Ausstand treten. Das Bundesgericht hat die entsprechende Beschwerde eines Angeklagten gutgeheissen.
Der verfahrensleitende Vizepräsident des Gerichts hatte nämlich noch bis Ende 2012 eine Bürogemeinschaft mit dem Anwalt eines Verfahrensbeteiligten. Dies allein hätte gemäss Bundesgericht nicht für den Ausstand gereicht.
Vielmehr würdigten die Lausanner Richter die gesamten Umstände, die da sind: Die beiden Männer hatten sich zu Zeiten ihrer Bürogemeinschaft gegenseitig zu Geburtstagen und anderen Anlässen eingeladen.
In den Jahren 2008 und 2013 war der Anwalt zusammen mit weiteren Personen je eine Woche als Gast auf einer Segeljacht, deren Mitbesitzer der Richter ist. Und heute noch treffen Richter und Anwalt beim Badminton-Spielen in einer lange vorbestehenden Gruppe in verschiedenen Zusammensetzungen aufeinander.
All dies und die Tatsache, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Freundschaft zwischen den beiden Männern aufgekündigt worden ist, weisen eine «ausstandsbegründende Intensität» auf, wie das Bundesgericht schreibt.
Es hat den Beschluss des Kantonsgerichts aufgehoben, welches das Ausstandsgesuch abgelehnt hatte. Alle Verfahrenshandlungen, die der Vizepräsident vorgenommen hat, müssen auf Verlangen des Angeklagten wiederholt werden. (Urteil 1B_55/2015 vom 17.08.2015)