Baselbieter Polizeigesetz-Revision schafft Parlamentshürde

Die Revision des Baselbieter Polizeigesetzes hat die Parlamentshürde geschafft: Der Landrat hiess die Vorlage am Donnerstag in zweiter Lesung gut mit 80 Stimmen bei zwei Enthaltungen, aber ohne Gegenstimme. Das Vier-Fünftel-Mehr wurde so übertroffen, womit keine obligatorische Volksabstimmung stattfindet.

Die Revision des Baselbieter Polizeigesetzes hat die Parlamentshürde geschafft: Der Landrat hiess die Vorlage am Donnerstag in zweiter Lesung gut mit 80 Stimmen bei zwei Enthaltungen, aber ohne Gegenstimme. Das Vier-Fünftel-Mehr wurde so übertroffen, womit keine obligatorische Volksabstimmung stattfindet.

Nach einem derart klaren Ergebnis hatte es in der Ratsdebatte allerdings lange nicht ausgesehen. So entzündete sich ein Streit an der Kompetenzregelung zur Anordnung von Zwangsmassnahmen im Zuge von Strafuntersuchungen. Ein grüner Landrat wollte eine klarere Abgrenzung zwischen Staatsanwälten und Untersuchungsbeamten.

Er gab sich zwar mit klärenden Erläuterungen von Sicherheitsdirektor Isaac Reber zufrieden. Die SVP wie auch Einzelvotanten aus anderen Fraktionen griffen die Kritik aber auf, und mehrfach wurde gewarnt, dass das qualifizierte Mehr gefährdet sei, mit dem ein obligatorischer Urnengang vermieden werden kann.

Keine Rückweisung mehr

Ein SVP-Antrag, die in einer Anpassung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung enthaltene Bestimmung nochmals zurückzuweisen und die restliche Vorlage ohne diese zu genehmigen, scheiterte aber mit 48 zu 31 Stimmen. Und in der Schlussabstimmung erwiesen sich die Befürchtungen wegen des Vier-Fünftel-Mehrs dann als unbegründet.

Gut hiess der Rat eine Ergänzung der Kompetenzzuteilung zwischen Kantonspolizei und Gemeindepolizeien. Diese Frage hatte nach der ersten Lesung der Gesetzesrevision im Oktober zu Verzögerungen geführt, nachdem vor allem Gemeindepolizisten Unbehagen geäussert hatten. Die Regierung hörte diese an und legte Ergänzungen vor.

Abgrenzungsfragen zwischen Kanton und Gemeinden waren in den vergangenen Jahren auch ein Auslöser der Gesetzesrevision gewesen. Die Revision füllt zudem eine Rechtslücke insbesondere bei der verdeckten Fahndung und schafft auch Rechtsgrundlagen für die Videoüberwachung sowie die Wegweisung im öffentlichen Raum.

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