Baselbieter Regierung fordert von Kontrollstelle Geld zurück

Die Baselbieter Regierung will von der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle (ZAK) für das Betriebsjahr 2014 380’000 Franken zurückfordern. Die in der Leistungsvereinbarung vorgegebene Zahl von Schwarzarbeitskontrollen seien teils deutlich verfehlt worden.

Die Baselbieter Regierung will von der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle (ZAK) für das Betriebsjahr 2014 380’000 Franken zurückfordern. Die in der Leistungsvereinbarung vorgegebene Zahl von Schwarzarbeitskontrollen seien teils deutlich verfehlt worden.

Insbesondere die für den Regierungsrat wesentliche Vorgabe von 200 Betriebs-Kontrollen sei mit 39 anrechenbaren abgeschlossenen Kontrollen im Jahr 2014 deutlich verfehlt, heisst es im am Dienstag veröffentlichten Regierungsbericht. Die Vereinbarung sehe insgesamt 300 abgeschlossene Kontrollen vor.

Basis für die beabsichtigte Rückforderung sind die Berichterstattung der ZAK sowie Abklärungen des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Vor der Rückforderung solle die ZAK angehört werden.

Knappe Manpower

Die Regierung kritisiert weiter, dass die ZAK die Vorgabe von mindestens 300 einzusetzenden Stellenprozent nur knapp erfüllt hat. Ebenso wird eine wirksame Mittelverwendung in Frage gestellt: Die ausgewiesenen Verwaltungskosten seien dreimal höher als die effektiven Lohnkosten für die Schwarzarbeit-Kontrollen.

In diversen Punkten lasse der Jahresbericht der ZAK zudem keine direkte Beurteilung der in Gesetz und Leistungsvereinbarung definierten Aufträge und Leistungsziele zu.

Die Schwarzarbeitskontrollen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe sind im Kanton Baselland per Gesetz an die ZAK delegiert. Die aktuelle Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und ZAK deckt die Jahre 2014 bis 2016 ab. Der Regierung muss dem Landrat jährlich Bericht erstatten.

Strafuntersuchung läuft

Im Oktober hat die Baselbieter Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zur Schwarzarbeitskontrolle eröffnet. Diese richtet sich gegen Unbekannt. Untersucht werden eine mutmassliche ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der ZAK sowie ein möglicher Leistungsbetrug zum Nachteil des Kantons Baselland.

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