Wie bereits in anderen Kantonen hat das Bundesverwaltungsgericht den von der Basler Regierung festgelegten Taxpunktwert für Leistungen frei praktizierender Physiotherapeuten aufgehoben. Für die Bestimmung eines Wertes fehlt die Berechnungsgrundlage. Diese muss gesamtschweizerisch festgelegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt damit seine Rechtsprechung im Streit um den Taxpunktwert bei physiotherapeutischen Leistungen wie gehabt fort.
Grund dafür ist das Fehlen einer nationalen Tarifstruktur. Der Bundesrat hat im Juli 1998 zuletzt einen entsprechenden Tarifvertrag für Physiotherapeuten genehmigt. Darauf basieren die Berechnungen der Taxpunktwerte der jeweiligen Kantone.
Die Tarifverträge sind im Dezember 2009 vom Verband der Schweizer Physiotherapeuten (physioswiss) gekündigt worden. Später wurden auch die kantonalen Verträge gekündigt, so dass seit dem 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur mehr besteht für Physioleistungen, die in einer freien Praxis erbracht wurden.
Die Basler Exekutive hat am 3. Juli 2012 einen Taxpunktwert von 1.05 Franken festgesetzt. Dieser sollte rückwirkend ab dem 1. Juli 2012 gelten. (Urteile C-4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012 und C-4177/2012 vom 09.12.2014)