Beide Luzerner Polizisten von Schuld und Strafe freigesprochen

Das Schwyzer Strafgericht hat zwei Luzerner Polizisten der Sondereinheit „Luchs“ von Schuld und Strafe freigesprochen. Diese hatten im Juni 2005 in Oberarth SZ zwei Unschuldige festgenommen, die sie irrtümlich für international gesuchte Schwerverbrecher hielten.

Freispruch für zwei Luzerner Polizisten (Symbolbild) (Bild: sda)

Das Schwyzer Strafgericht hat zwei Luzerner Polizisten der Sondereinheit „Luchs“ von Schuld und Strafe freigesprochen. Diese hatten im Juni 2005 in Oberarth SZ zwei Unschuldige festgenommen, die sie irrtümlich für international gesuchte Schwerverbrecher hielten.

Das Schwyzer Strafgericht folgte laut einer Medienmitteilung vom Freitag dem Antrag der Verteidigung auf Freispruch für die beiden 59- und 52-jährigen Polizisten. Die Anklage dagegen hatte bedingte Bussen und Geldstrafen wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung für den Einsatzleiter und seinen Stellvertreter gefordert.

Der Fall hatte sich in der Nacht auf den 5. Juni 2005 ereignet. Die Polizei hatte eine Information erhalten, dass sich im Kanton Schwyz ein international gesuchter Schwerverbrecher aufhalte, der bei einer Verhaftung mutmasslich sogleich von der Schusswaffe Gebrauch machen werde. Diese Information erwies sich im Nachhinein als falsch.

Opfer klagen über Misshandlung

Irrtümlich verfolgten die „Luchse“ in Zivilfahrzeugen zwei unschuldige Serben im Alter von 17 und 22 Jahren. Diese versuchten vorerst zu flüchten. Als sie festgenommen wurden, legten ihnen die Polizisten Augenbinden und Handfesseln an.

Die Opfer klagten danach, sie seien geschlagen und misshandelt worden. Dabei hätten sie Prellungen, Quetschungen und andere Verletzungen erlitten, die einen Spitalaufenthalt von mehreren Tagen nötig gemacht hätten. Laut ihren Anwälten leiden sie bis heute an psychischen Problemen und sind auch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

Obwohl sich rasch gezeigt habe, dass Unschuldige gestellt worden seien, habe es zu lange gedauert, bis sie freigelassen worden seien, warf der Oberstaatsanwalt den Polizisten vor. Nach Ansicht der Verteidiger haben sich die Polizisten aber angemessen, mit hoher Professionalität und im Rahmen der Amtspflichten verhalten.

Vorgehen nicht unverhältnismässig

Auch das Strafgericht kommt nun zum Schluss, dass das Vorgehen der Polizisten nicht unverhältnismässig war. Die anfängliche Flucht der Opfer, so heisst es in der Kurzbegründung des Urteils, möge aus deren Sicht verständlich erscheinen. Für die Polizeikräfte habe sich dagegen eine erhebliche Fluchtgefahr manifestiert.

Die Verwendung von Handschellen sei ein übliches Sicherungsmittel, und das Anlegen von Augenbinden erscheine im gegebenen Zusammenhang für eine gewisse Zeit als zulässig, heisst es weiter. Damit entfielen sowohl der Tatbestand des Amtsmissbrauchs als auch jener der Freiheitsberaubung.

Zur Frage der Unterlassung der Nothilfe liegen laut Gericht widersprüchliche Aussagen vor. Mit den teils widersprüchlichen Aussagen kann aber laut Urteil kein gegenteiliger Nachweis geführt werden. – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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