Belgien kommt Sterbehilfe für Kinder einen Schritt näher

Belgien kommt der Sterbehilfe für Kinder einen Schritt näher. Der Senat stimmte am Donnerstag mit grosser Mehrheit für eine Ausweitung der Sterbehilfe auf Minderjährige, wie die belgische Nachrichtenagentur Belga meldete.

Blick in ein belgisches Spital (Symbolbild) (Bild: sda)

Belgien kommt der Sterbehilfe für Kinder einen Schritt näher. Der Senat stimmte am Donnerstag mit grosser Mehrheit für eine Ausweitung der Sterbehilfe auf Minderjährige, wie die belgische Nachrichtenagentur Belga meldete.

Sozialisten, Liberale, Grüne und die flämischen Nationalisten der N-VA sprachen sich für ein entsprechendes Gesetz aus, während Konservative und Rechtspopulisten (Vlaams Belang) dagegen stimmten.

Demnach könnten auch Menschen unter 18 Jahren unter bestimmten Umständen das Recht auf Sterbehilfe bekommen. Allerdings muss der Vorschlag noch von der ersten Kammer gebilligt werden. Die Debatte dürfte noch Monate dauern.

In Belgien ist Sterbehilfe für Menschen über 18 Jahre legal, wenn sie unter unheilbaren Krankheiten leiden und Ärzte ihnen unerträgliche Leiden bescheinigen. Die regierenden Sozialisten wollen das Recht auf Sterbehilfe ausweiten, etwa auch für Demenzkranke.

Kindern soll Sterbehilfe erlaubt sein, wenn sie todkrank sind und schwer leiden. Die Eltern müssten zustimmen.

Belgien ist Pionierland

Belgien gilt in der Sterbehilfe als Pionier: Bereits 2002 wurde sie für Erwachsene legalisiert. Im vergangenen Jahr wählten 1432 Belgier diesen Tod, ein Viertel mehr als im Vorjahr. In der EU ist Sterbehilfe derzeit nur in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg erlaubt.

Bei der Beihilfe zum Selbstmord wird einer Person die tödliche Substanz vermittelt, die diese ohne Fremdeinwirkung selber einnimmt. Das ist in der Schweiz gemäss Artikel 115 des Strafgesetzbuches nicht verboten, solange keine selbstsüchtigen Motive vorliegen. Die Frage der Minderjährigkeit wird nicht erwähnt.

Verboten ist in der Schweiz hingegen, jemandem einen tödliche Substanz zu verabreichen – auch wenn dieser das verlangt und es aus Mitleid geschieht.

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