Die Berner Regierung wird dem Kantonsparlament beantragen, die Anti-Reitschul-Initiative der Jungen SVP des Kantons Bern für ungültig zu erklären. Sie stützt ihren Antrag auf ein Rechtsgutachten eines Zürcher Juristen.
Professor Giovanni Biaggini, Ordinarius für Staats-, Verwaltungs- und Europarecht an der Universität Zürich, halte die Initiative in mehrfacher Hinsicht für nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar. Das schreibt die Kantonsregierung in einer Mitteilung vom Donnerstag.
Hebel Finanzausgleichsgesetz
Die Junge SVP des Kantons Bern hatte die Initiative im März dieses Jahres eingereicht. Sie verlangt nicht die Schliessung des alternativen Berner Kultur- und Begegnungszentrums, das der Jungen SVP Kanton Bern seit Langem ein Dorn im Auge ist, sondern eine Änderung des kantonalen Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes (Filag).
Dort soll unter anderem festgeschrieben werden, dass Gemeinden weniger Geld aus dem kantonalen Ausgleichstopf erhalten sollen, wenn sich auf ihrem Gebiet bestimmte Anlagen oder Einrichtungen befinden. Nämlich solche, «von denen notorisch konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen».
Die Initiative will also der Stadt Bern den Geldhahn zudrehen und sie so zwingen, in und um die Reitschule andere Saiten aufzuziehen. Die Reitschule ist eine kommunale Einrichtung.
Pro Jahr würde die Stadt Bern nach Angaben der Berner Regierung 54 Mio. Franken weniger Geld aus dem Finanz- und Lastenausgleich erhalten, wenn die Initiative angenommen würde. Von Beginn an gab es Zweifel an der materiellen Gültigkeit der Initiative.
Beschränkung der Gemeindeautonomie
Biaggini ist nun zum Schluss gekommen, bei einem Ja zur Initiative würde die Stadt Bern beim kantonalen Finanz- und Lastenausgleich substanziell schlechter gestellt. Diese Schlechterstellung halte dem Rechtsgleichheitsgebot nicht stand.
Auch führte ein Ja zur Initiative zu einer «faktischen Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Stadt Bern in einem durch die Gemeindeautonomie geschützten Bereich».
Ausserdem fände die Stadt Bern in einem Entscheidverfahren auf Stufe Filag nicht in gebührender Weise Gehör, so dass ihr der verfassungsmässige Gehörsanspruch verwehrt bliebe.