Nach den jüngsten Ausschreitungen im Umfeld der Berner Reitschule hat die Berner Stadtregierung Sanktionen gegen das Kulturzentrum beschlossen. So müssen die Reitschulbetreiber die Miete und die Nebenkosten vorläufig selber bezahlen.
Weiter will der Gemeinderat den von ihm bereits verabschiedeten Leistungsvertrag 2016-2019 nochmals überprüfen, bevor er diesen dem Stadtparlament vorlegt. Nachbessern will die Stadtregierung auch das vom Regierungsstatthalter genehmigte Sicherheitskonzept.
Die Vorfälle vom Wochenende zeigten, dass dieses nur ungenügend greife, teilte der Gemeinderat am Donnerstag mit. In der Nacht auf Sonntag hatten Unbekannte vor der Reitschule Barrikaden errichtet. Die anrückenden Polizisten und Feuerwehrleute wurden mit Steinen und Feuerwerkskörpern angegriffen – zum Teil vom Dach der Reitschule aus.
Dass Unbefugte überhaupt aufs Dach gelangen, will der Gemeinderat mit weiteren baulichen Massnahmen verhindern. Generell zeige sich der Gemeinderat «schockiert» über das Ausmass und die Gewaltbereitschaft der Täter.
Der Umstand, dass es den Vermummten gelungen sei, eine grössere Menge Steine und Feuerwerkskörper auf dem Dach der Reitschule zu deponieren, zeuge von grosser krimineller Energie der Täter einerseits und dem Versagen des Sicherheitskonzeptes der Reitschule andererseits.
Sicherheitskonzept publiziert
Das Sicherheitskonzept ist Bestandteil des Leistungsvertrages mit der Stadt. Regierungsstatthalter Christoph Lerch, der das Konzept genehmigt hatte, veröffentlichte das Dokument am Donnerstag, «um volle Transparenz zu schaffen» und die Diskussion zu versachlichen.
Bürgerliche Politiker hatten in den letzten Tagen eine Veröffentlichung des Konzeptes verlangt, was Lerch zunächst ablehnte. Für Diskussionen sorgte im Vorfeld der Umstand, dass auch vorbestrafte Personen beim Sicherheitsdienst der Reitschule arbeiten dürfen.
Konkret hält das Konzept dazu fest, dass Security-Mitarbeiter über keine Vorstrafen von Offizialdelikten, «welche für die Tätigkeit relevant sind», verfügen dürfen. Auch dürfen keine wiederholten Verurteilungen für Antragsdelikte vorliegen, die für die Tätigkeit relevant sind.