Betreiber von Solaranlagen erhalten weniger Fördergelder

Die Betreiber von Solaranlagen erhalten künftig weniger Fördergelder. Der Bundesrat senkt die Vergütungssätze in zwei Schritten, per 1. April und per 1. Oktober 2015. Diese und weitere Änderungen der Energieversorgung hat er am Mittwoch beschlossen.

Solaranlagen werden nicht mehr so stark gefördert (Bild: sda)

Die Betreiber von Solaranlagen erhalten künftig weniger Fördergelder. Der Bundesrat senkt die Vergütungssätze in zwei Schritten, per 1. April und per 1. Oktober 2015. Diese und weitere Änderungen der Energieversorgung hat er am Mittwoch beschlossen.

Mit den Änderungen will der Bundesrat erreichen, dass Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien rascher und günstiger realisiert werden können, wie das Bundesamt für Energie (BFE) in einer Mitteilung schreibt.

Wer heute eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung zwischen 10 und 30 Kilowattstunden für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) anmelde, werde viele Jahre warten müssen, bis er in den Genuss der Fördergelder komme. Denn auf der KEV-Warteliste stünden rund 36’000 Anlagen, davon 33’000 Photovoltaik-Anlagen.

Senkung zwischen 12 und 23 Prozent

Der Bund empfiehlt den Anlagenbetreibern deshalb, sich für die Einmalvergütung zu entscheiden. Dabei werden rund 30 Prozent der Investitionskosten einer Referenzanlage entschädigt. Der Vorteil ist, dass der Betrag innerhalb von wenigen Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ausbezahlt wird.

Nächstes Jahr sinken indes sowohl die Photovoltaik-Vergütungssätze für die KEV als auch jene für die Einmalvergütung. Ab 1. Oktober liegen die Sätze für grosse Anlagen rund 12 Prozent unter dem heutigen Niveau, für mittlere rund 18 Prozent und für kleine rund 23 Prozent. Letztmals hatte der Bundesrat die Sätze auf Anfang des laufenden Jahres gesenkt. Die neue Sätze sollen mindestens bis zum 1. April 2016 Bestand haben.

Zuschlag für integrierte Anlagen

Für integrierte Anlagen wird wie bisher ein Zuschlag von rund 15 Prozent gewährt, da die Investitionskosten höher sind als für angebaute Anlagen. In Bauten integrierte Anlagen dienen nicht nur der Stromproduktion, sondern zusätzlich auch dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung.

Die Kategorie der freistehenden Anlagen wird aufgehoben. Für diese gelten ab dem 1. April dieselben Sätze wie für angebaute. Zu den weiteren Änderungen gehört die kürzere Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen. Neu müssen Anlagen, die ab 2015 einen positiven KEV-Bescheid erhalten, nach spätestens 15 Monaten statt wie bisher 24 Monaten in Betrieb genommen werden.

Zwei Wartelisten

Künftig werden zwei Wartelisten geführt, eine für Photovoltaik und eine für Strom aus Windanlagen, Kleinwasserkraftwerken sowie aus Biomasse und Geothermie. Die Photovoltaik-Gesuche werden weiterhin in der Reihenfolge des Anmeldedatums abgearbeitet.

Bei der anderen Liste werden baureife Projekte vorgezogen. Die Anlagen werden an die Spitze der Warteliste gesetzt, wenn sie bereits über eine rechtskräftige Baubewilligung – und im Falle von Kleinwasserkraftwerken über eine Konzession – verfügen oder schon in Betrieb sind.

Die Unterlagen können bis jeweils zum 31. Oktober bei Swissgrid eingereicht werden. Sofern im Folgejahr weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden diese Anlagen als erste berücksichtigt. Für das Jahr 2015 gilt als Stichtag der 31. Januar, damit das neue Wartelistenmanagement möglichst rasch wirkt.

Strommix deklarieren

Eine weitere Änderung betrifft die Stromkennzeichnung. Schon heute sind alle Energieversorgungsunternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre Endkunden zu informieren, aus welchen Energieträgern der gelieferte Strom stammt. Seit 2001 müssen sie diese Daten ausserdem auf einer gemeinsamen Internetplattform publizieren.

Neu müssen die Stromlieferanten statt der Prozentwerte die gesamte gelieferte Strommenge auf dem Portal publizieren. Das verbessere die Vergleichbarkeit und ermögliche die exakte Bestimmung des Schweizer Strommixes, hält das BFE fest. Die geänderte Energieverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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