Die Tötung einer 88-jährigen Bewohnerin einer Alterswohnung in Kilchberg ZH wird als Mord eingestuft. Das Bezirksgericht Horgen ZH hat die beiden beschuldigten Frauen zu Freiheitsstrafen von 13 beziehungsweise 10,5 Jahren verurteilt.
Beide Beschuldigten sprach das Gericht am Freitag zudem des Raubes, die 30-jährige auch des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig. Sie muss für 13 Jahre ins Gefängnis.
Die 26-jährige geständige Mitbeschuldigte erhielt eine Freiheitsstrafe von 10,5 Jahren. Die Kioskverkäuferin befindet sich seit rund einem Jahr im vorzeitigen Strafvollzug.
Mit den Schuldsprüchen folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, blieb mit dem Strafmass jedoch leicht darunter. Der Ankläger hatte 18 beziehungsweise 15 Jahre gefordert.
Der Anwalt der jüngeren Beschuldigten hatte auf eine Einstufung des Tötungsdelikts als fahrlässige Tötung und eine sechsjährige Freiheitsstrafe plädiert. Als Eventualantrag bei einer Verurteilung wegen Mordes erachtete er eine elfjährige Freiheitsstrafe als angemessen.
Auf der ganze Linie erfolglos blieb der Verteidiger der 30-jährigen Gesundheits-Fachfrau. Er hatte einen umfassenden Freispruch mangels Beweisen verlangt. Nach einem anfänglich während mehrerer Monate mehrmals wiederholten Geständnis hatte die Frau dieses zurückgezogen. Ab dann machte sie geltend, sie habe gar nichts mit Planung und Durchführung der Tat zu tun.
Tod des Opfers in Kauf genommen
Die beiden Frauen hatten in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2013 im Alterszentrum Hochweid in Kilchberg ZH, wo die Gesundheits-Fachfrau als Nachtwache arbeitete, eine 88-jährige Frau in deren Alterswohnung erstickt und beraubt. Sie hatten der Schlafenden einen mit Salmiakgeist getränkten Lappen minutenlang kräftig auf Mund und Nase gedrückt.
Sie hätten die Frau nur betäuben wollen, versicherte die 26-Jährige. Auch der Staatsanwalt nahm nicht an, die beiden hätten den Tod der Frau zum Ziel gehabt. Sie hätten ihn jedoch «billigend in Kauf genommen». Gemäss Rechtsprechung genügt ein solcher Eventualvorsatz je nach Umständen für eine Qualifizierung als Mord.