Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Bieler Rentners Peter Hans Kneubühl abgelehnt, der sich im September 2010 mit Waffengewalt gegen die Zwangsversteigerung seines Hauses gewehrt hatte. Die stationäre therapeutische Massnahme wird weitergeführt.
Der heute 71-jährige Kneubühl forderte, dass eine unabhängige Instanz den Fall beurteilen solle und aufgrund der Ergebnisse ein neues Urteil gefällt werde. Das Bundesgericht wies die entsprechende Beschwerde nun aber ab. Das Obergericht des Kantons Bern habe den Sachverhalt korrekt gewürdigt, befand es.
Die von der Verfahrensleitung des Obergerichts angeordnete amtliche Verteidigung wird vom Bundesgericht ebenfalls nicht beanstandet. Nach geltender Strafprozessordnung muss ein Beschuldigter bei freiheitsentziehenden Massnahmen zwingend verteidigt sein.
Wenn die beschuldigte Person selber keine Verteidigung bestimmt, wird ihr eine amtliche Verteidigung beigegeben, wie dies beim Rentner der Fall war.
Völlig unzugänglich
Kneubühl hielt die Stadt Biel im September 2010 tagelang in Atem. Seine Liegenschaft im Lindenquartier sollte damals öffentlich versteigert werden. Am Tag der Besichtigung, dem 8. September, verschanzte sich der Mann in seinem Haus. Die Kontaktaufnahme durch Behörden und schliesslich der Polizei scheiterten.
An den folgenden Tagen gab Kneubühl mehrere Schüsse ab, durch welche ein Polizist schwer verletzt wurde. Tagelang wurde danach nach dem Rentner gesucht. Erst am 17. September gab die Polizei seine Verhaftung bekannt.
Das Obergericht Bern stellte im November 2013 fest, dass der Rentner mit seinem Verhalten die Straftatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von mehreren Polizeibeamten erfüllte. Er wurde bei diesen Taten aber als nicht schuldfähig erklärt. Das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. (Urteil 6B_286/2014 vom 06. 10. 2014)