Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schiebt dem Verkauf und Import des Tabakprodukts Snus einen Riegel. In einer Weisung präzisiert es, dass auch fein geschnittenes, als «Kautabak» deklariertes Snus verboten ist.
Das entspreche dem Willen des Gesetzgebers, begründet das BAG den Schritt. Bisher gelangte Snus wegen eines Schlupflochs in den Verkauf: Die Tabakverordnung verbietet Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch «in Form eines Pulvers oder eines feinkörnigen Granulats».
Snus wurde daher nicht als Pulver, sondern fein geschnitten und unter der Bezeichnung «Kautabak» verkauft. In einer am Dienstag erlassenen Weisung, über die das Onlineportal 20minuten.ch am Mittwoch berichtete, stellt das BAG nun klar, dass Snus auch in dieser Form verboten ist.
Mit Pulver oder feinkörnigem Granulat sei «fein geschnittener oder gemahlener Tabak» gemeint, hält das BAG fest. Als Kautabak gelten nur Produkte, «die aus Stücken des Tabakblatts mit einer Grösse von rund einem oder mehreren Zentimetern bestehen». Diese bleiben erlaubt, ebenso wie Lutschtabak.
Krebserregende Stoffe
Tabakprodukte wie Snus oder Snuff werden in porösen Beuteln oder als geriebener Tabak angeboten und über die Mundschleimhaut konsumiert. Sie seien wie alle Tabakprodukte schädlich und machten sehr schnell abhängig, schrieb das BAG auf Anfrage. Snus enthalte bis zu 30 krebserregende Stoffe und könne nachweislich Speisenröhrenkrebs verursachen.
Tabakerzeugnisse zum oralen Genuss sind – mit Ausnahme von Kautabak – in der Schweiz seit 1995 verboten. Mit dem Aufkommen neuer Produkte sei die Grenze zwischen verbotenen und erlaubten Produkten verwischt worden, schreibt das BAG. Mit der Weisung werde nun Klarheit geschaffen.
Snus auch Thema im Parlament
Das letzte Wort könnte indes das Parlament haben, dies im Rahmen der Beratungen zum neuen Tabakproduktegesetz. Nationalrat Lukas Reimann (SVP/SG) hatte deshalb bereits im Vorfeld kritisiert, das BAG mische sich mit der Weisung in einen laufenden Gesetzgebungsprozess ein.
Das BAG schrieb dazu am Mittwoch, solange die jetzige Tabakverordnung gelte, sei es als Aufsichtsbehörde verpflichtet, dem Verbot auch Nachdruck zu verschaffen. Eine allfällige Änderung der Rechtslage dürfte frühestens 2019 rechtskräftig werden. Unter Umständen könnte es auch viel später werden, denn der Ständerat möchte das Tabakproduktegesetz an den Bundesrat zurückweisen.