Künftig soll es auch in der Schweiz verboten sein, Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber zu verkaufen. Der Bund will die Schweizer Bestimmungen zu Chemikalien an das EU-Recht und internationale Abkommen angleichen.
Das Umweltdepartement (UVEK) hat am Mittwoch die Anhörung zu einer Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) eröffnet. Diese regelt den Umgang mit 35 Stoffen und Produktgruppen, die eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können.
Wichtige Anpassungen betreffen Quecksilber. Künftig soll es verboten sein, quecksilberhaltige Messinstrumente – beispielsweise Blutdruckmessgeräte – herzustellen oder in Verkehr zu bringen. Für Barometer oder Thermometer gilt das Verbot bereits heute.
Verbieten will der Bund auch die Verwendung von Quecksilber bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse, und zwar ab 2017. Dabei werden aus Natriumchlorid Chlor, Wasserstoff und Natronlauge erzeugt.
Ein Unternehmen betroffen
Gemäss dem Bericht zur Anhörung wird das Verfahren mit Quecksilber in der Schweiz nur noch von einer Anlage angewendet. Diese sei bereits informiert worden. Ursprünglich waren die Betreiber in der Schweiz und anderen Ländern davon ausgegangen, dass die Anlagen noch bis zum Jahr 2020 betrieben werden dürfen.
Weiter soll der Einsatz von Quecksilber als Hilfsstoff bei chemischen Synthesen nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Einschränkungen im Umgang mit Quecksilber gibt es in der Schweiz seit fast 30 Jahren. Vorher wurde der Quecksilber-Verbrauch auf rund 20 Tonnen im Jahr geschätzt. Aktuell liegt der Verbrauch laut dem UVEK noch bei rund zwei Tonnen pro Jahr.
Verbot für schädliche Lufterfrischer
Anpassen will der Bund auch die Vorschriften über Schadstoffe in Batterien. Ausserdem will er das Inverkehrbringen von Desodorierungsmittel und Lufterfrischern verbieten, die 1,4 Dichlorbenzol (1,4-DCB) enthalten. Die EU hat den Stoff als krebserzeugend eingestuft. Ausserdem ist er sehr giftig für Wasserorganismen.
Untersuchungen hätten gezeigt, dass ein Gesundheitsrisiko bestehe für Verbraucher und Arbeitnehmer, die in Toiletten, Büros oder anderen Innenräumen 1,4-DCB ausgesetzt seien, schreibt das UVEK. In der Schweiz seien jedoch viele DCB-haltige Produkte bereits ausser Handel genommen worden. Aktuell würden höchstens noch drei solche Mittel vermarktet.
Einschränkungen bei Gummi und Leder
Zu den weiteren Änderungen gehört ein Verbot für das Inverkehrbringen von bestimmten Gegenständen mit Kunststoff- oder Gummiteilen, die polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten. Betroffen sind Gegenstände, die bei normaler Verwendung mit der Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen.
Verboten werden soll auch das Inverkehrbringen von Lederartikeln, die sechswertiges Chrom enthalten, wenn die Artikel mit der Haut in Berührung kommen können.
Verbot von Sprühflügen
Eine weitere Änderung betrifft Sprühflüge zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden und Düngern. Diese bedürfen heute einer Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Neu sollen solche Sprühflüge grundsätzlich verboten werden.
Die Kantonen sollen jedoch Ausnahmebewilligungen erteilen dürfen, wenn das Ausbringen der Mittel vom Boden aus nicht praktikabel ist oder das Ausbringen aus der Luft Vorteile hat für den Schutz von Mensch oder Umwelt. In den meisten Kantonen gebe es heute kein Bedürfnis für Sprühflüge, hält das UVEK fest. Rund 95 Prozent der Sprühflugflächen beträfen zwei Kantone.
Melasse gegen vereiste Strassen
Ergänzen will der Bund ferner die Regeln über Auftaumittel für den Winterdienst. Neu soll das Ausbringen von Melasse aus der Zuckerherstellung und anderer landwirtschaftlicher Nebenprodukte reguliert werden. Solche Mittel dürfen gemäss dem Entwurf nur verwendet werden, wenn sie maschinell ausgebracht werden und ihr gelöster organischer Kohlenstoff biologisch leicht abbaubar ist.
Künftig soll es ausserdem erlaubt sein, Formiate – Salze der Ameisensäure – auf Fusswegen zu verwenden, die an Grünflächen angrenzen. Bisher war die Verwendung auf Flugplätze beschränkt. Die Anhörung dauert bis zum 15. Dezember.