Bundesanwaltschaft spricht Hainard von Vorsatz frei

Die Unzulässigkeiten, die dem ehemaligen Neuenburger Staatsrat Frédéric Hainard in dessen Rolle als früherer stellvertretender Bundesanwalt vorgeworfen werden, erfolgten ohne Vorsatz.

Frédéric Hainard (Archiv) (Bild: sda)

Die Unzulässigkeiten, die dem ehemaligen Neuenburger Staatsrat Frédéric Hainard in dessen Rolle als früherer stellvertretender Bundesanwalt vorgeworfen werden, erfolgten ohne Vorsatz.

Mit dieser Feststellung hat die Bundesanwaltschaft am Donnerstag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda den Verzicht auf eine Strafverfolgung Hainards begründet.

Hainard hatte im Jahr 2010 nach Vorwürfen wegen Vetternwirtschaft und Amtsmissbrauchs als Neuenburger Staatsrat zurücktreten müssen. In der Folge wurden gegen Hainard weitere Vorwürfe laut, die seine Zeit als stellvertretender Bundesanwalt betrafen. So ging es etwa um Befragungen in Uruguay, die Hainard ohne Rechtshilfeersuchen durchgeführt hatte.

Die Bundesanwaltschaft sieht darin keine Verletzung der territorialen Souveränität eines anderen Staates, zumal Hainard nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Jacques Antenen ist nicht einverstanden

Ganz anders sieht dies der ausserordentliche Bundesanwalt Jacques Antenen, der im September 2010 vom Bundesrat mit der Untersuchung der Vorwürfe gegen Hainard betraut worden war. Er ist mit dem Verzicht auf eine Strafverfolgung des Neuenburgers nicht einverstanden und will deshalb beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen, wie er am vergangenen Dienstag mitteilte.

Antenen wirft Hainard neben Souveränitätsverletzung auch Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung im Amt vor. Im Kanton Neuenburg steht Hainard Anfang nächsten Jahres wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs in seiner Funktion als Staatsrat vor Gericht.

Die Bundesanwaltschaft führte am Donnerstag als Begründung für ihren Verzicht auf Strafverfolgung auch formale Gründe an. Seit Anfang 2011 liege es nicht mehr in der Kompetenz des Bundesrats, ausserordentliche Bundesanwälte zu ernennen oder eine Strafverfolgung anzuordnen.

Neu dürfe lediglich die neue Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft einen ausserordentlichen Bundesanwalt einsetzen, wenn dies nach Vorabklärungen von der Bundesanwaltschaft als opportun betrachtet werde.

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