Helvetia Nostra darf über die Einhaltung der Vorschriften zur Beschränkung von Zweitwohnungen wachen. Laut Bundesgericht hat die Initiantin der neuen Verfassungsbestimmung in Bewilligungsverfahren zum Bau von Zweitwohnungen das Verbandsbeschwerderecht.
Der nach der Volksabstimmung vom März 2012 neu in die Bundesverfassung (BV) eingefügte Artikel 75b legt fest, dass der Anteil von Zweitwohnungen einer Gemeinde höchstens 20 Prozent betragen darf. Vorab in den Kantonen Wallis, Waadt und Graubünden ging nach Annahme der Neuregelung eine Flut von Baugesuchen ein.
Aufgabe des Bundes
Die Organisation von Franz Weber erhob gegen nahezu alle Baubewilligungen, die in den Kantonen in der Folge noch ohne Rücksicht auf die neue Limitierung erteilt wurden, Beschwerde. Die Gerichte im Wallis und in Graubünden stellten sich jedoch auf den Standpunkt, dass Helvetia Nostra nicht beschwerdeberechtigt sei.
Das Bundesgericht hat der Initiantin des Verfassungsartikels am Mittwoch in einem Bündner Fall nun Recht gegeben. Laut den Richtern der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung kann Helvetia Nostra in Bewilligungsverfahren zum Bau von Zweitwohnungen und in folgenden Gerichtsverfahren das Verbandsbeschwerderecht beanspruchen.
Nach Auffassung einer Mehrheit von vier der fünf urteilenden Richter ergibt sich das Beschwerderecht aus dem Natur- und Heimatschutzgesetz des Bundes. Da es sich bei der Umsetzung des Zweitwohnungsartikel um eine Bundesaufgabe handle, komme Helvetia Nostra das dort verankerte Verbandsbeschwerderecht zu.
Schutz von Natur und Landschaft
Dass die Baubewilligungsentscheide selber von kantonalen Behörden getroffen würden, spiele keine Rolle. Ähnlich verhalte es sich auch bei Rodungsbewilligungen, beim Biotop- oder Moorschutz sowie beim Bau von Natelantennen.
Letztlich handle es sich beim neuen Artikel 75b der BV um eine raumplanerische Bestimmung, mit der das Ziel verfolgt werde, Natur und Landschaft zu schützen. Ebenfalls für eine Bundesaufgabe spreche, dass der eidgenössische Gesetzgeber verpflichtet sei, entsprechende Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Vorschriften gelten ab 11. März 2012
Laut Bundesgericht gelten die Vorschriften zur Beschränkung von Zweitwohnungen bereits ab dem Datum der Abstimmung vom 11. März 2012. Zahlreiche Bauvorhaben, die noch letztes Jahr bewilligt wurden, müssen durch die Kantone nun neu geprüft werden.
Das Schweizer Stimmvolk hatte die Zweitwohnungsinitiative von Weber und seiner Organisation Helvetia Nostra am 11. März 2012 angenommen. Der neu in die Bundesverfassung eingefügte Artikel 75b legt fest, dass der Anteil von Zweitwohnungen einer Gemeinde höchstens 20 Prozent betragen darf.
Das Bundesgericht hat am Mittwochmorgen nun entschieden, dass die Vorschriften zur Beschränkung von Zweitwohnungen bereits ab dem Datum der Abstimmung anzuwenden sind. Im konkreten Fall hat das Bundesgericht eine Baubewilligung aufgehoben, die in Graubünden im August 2012 ohne Berücksichtigung der Limitierung erteilt wurde.
Das Bündner Verwaltungsgericht hatte die Ansicht vertreten, dass die neue Verfassungsbestimmung erst auf Baubewilligungen anwendbar sei, die nach dem 1. Januar 2013 erteilt würden. Auf dieses Datum hin trat die Verordnung zum Zweitwohnungsartikel in Kraft.