Das Bundesgericht hat die Freiheitsstrafe von 15 Jahren für den «Heiler» von Bern wegen der Infizierung von 16 Personen mit dem HI-Virus bestätigt. Das Berner Obergericht muss hinsichtlich der zugesprochenen Genugtuungszahlungen jedoch nochmals über die Bücher.
In diesem Punkt hat das Bundesgericht die Beschwerde des 56-jährigen Mannes gutgeheissen. Das Obergericht des Kantons Bern hatte 13 Opfern, die sich als Zivilkläger zusammengeschlossen hatten, je 100’000 Franken beziehungsweise in einem Fall 90’000 Franken Genugtuung zugesprochen.
Das Bundesgericht kommt in diesem Punkt zum Schluss, dass die Vorinstanz allen Privatklägern die gleich hohe Summe zugesprochen habe, ohne sich mit der unterschiedlichen individuellen Betroffenheit auseinanderzusetzen.
Die konkrete Genugtuung ist jedoch für jeden einzeln zu bemessen. Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass letztlich in mehreren oder gar allen Fällen eine Genugtuung in derselben Höhe zugesprochen werden könne.
Nicht in der Anklage
Das Obergericht erwähnt in seinen Ausführungen zur Genugtuung ausserdem die Infektion mit Hepatitis C in 12 der 13 Fälle. Dies ist gemäss Bundesgericht nicht zulässig.
Zwar können zivilrechtliche Ansprüche wie eine Genugtuung aus einer Straftat von einem Privatkläger im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht werden. Sie müssen sich jedoch aus der Straftat herleiten.
Dies ist in Bezug auf die Hepatitis C-Infektion nicht der Fall, da die Anklage diese nicht umfasste, wie der Beschwerdeführer monierte und das Bundesgericht bestätigt hat.
Es gibt dem «Heiler» in einem weiteren Punkt seiner Beschwerde Recht. Das Obergericht nahm 80’000 Franken als Grundlage für die Bemessung der Genugtuung. Diesen Betrag hat das Bundesgericht 1992 einer Frau zugesprochen, die durch ihren Lebenspartner mit dem HI-Virus infiziert worden war.
Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten waren zu jenem Zeitpunkt noch nicht so fortgeschritten wie heute und die Lebenserwartung bei einer HIV-Infizierung deshalb tiefer. Deshalb könne jener Fall nicht unbesehen als Basis für die Bestimmung der Genugtuung übernommen werden, schreibt das Bundesgericht.
Schüler infiziert
Der selbsternannte «Heiler» von Bern infizierte zwischen 2001 und 2005 16 Personen mit dem HI-Virus. Dies geschah mehrheitlich während Akupunkturbehandlungen oder Meditationen in der Wohnung des ehemaligen Musiklehrers in der Stadt Bern. Blut und anderes biologisches Material erhielt er insbesondere von einem seiner Musikschüler. Er legt sich ein eigenes HIV-Reservoir an.